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Geändert am So, 18 Mai um 10:19 VORMITTAGS

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Allgemeine Mietbedingungen

Stand: 28. März 2025 Seite 1 von 24

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PRÄAMBEL zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die 123 Shared Mobility GmbH mit Sitz in der Schöllergasse 5, 2630 Ternitz, Österreich, ist Vermieter von

Kleintransportern unter 3,5T und wird im Folgenden als „Vermieter“ bezeichnet. Angeboten wird

ausschließlich eine Kurzzeitvermietung bis zu einer Dauer von maximal 28 Tagen.

Die in diesen AGB verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Personen aller Geschlechter

gleichermaßen.

Folgende Leistungen werden vom Vermieter erbracht:

- für den im Mietvertrag genannten Zeitraum sowie von gebuchtem Zubehör, das ebenfalls im Mietvertrag

angeführt ist.

- Bestimmte Mobilitätsserviceleistungen, die für alle Fahrzeugmieter zur Verfügung gestellt werden, sowie

weitere zusätzliche Leistungen, die gegen Aufpreis laut Anlage 1 vereinbart werden können.

Der/Die Mieter verpflichtet(en) sich zur Einhaltung und zur Erfüllung aller aus der Vertragsbeziehung

erwachsenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten.

Der / die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass mehrere Mieter gegenüber dem Vermieter für die Einhaltung

des Mietvertrages gesamtschuldnerisch haften. Soweit der Mieter nicht ohnedies auch selbst Fahrer ist,

hat er die Vertragsbestimmungen dem/den im Mietvertrag angeführten, berechtigten Fahrer(n) zur

Kenntnis zu bringen. Er haftet als Mieter auch bei der Verletzung der Vertragsbestimmungen durch

den/die Fahrer und er hat den Vermieter hierfür schad- und klaglos zu halten.

Der Mieter trägt auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Fahrern übergeben wird, die im

Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind.

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§1 MIETER/FAHRER

1.1 Fahrzeugmieter

Ein gültiger Mietvertrag kann abgeschlossen werden mit einer juristischen Person, vertreten durch die

vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person, oder mit einer natürlichen Person, unter der

Voraussetzung, dass sie rechtsfähig und geschäftsfähig ist, um einen Vertrag mit dem Vermieter

abzuschließen.

1.2 Der Vermieter fordert die Vorlage folgender Dokumente:

- Einen in Österreich gültigen Führerschein, der von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaates oder einer

schweizerischen Behörde ausgestellt wurde (digitale Führerscheine auf Basis der eIDAS-Technologie

werden aktuell nicht akzeptiert);

- einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) des Mieters.

Zudem hat der Mieter seine aktuelle Anschrift (kein Postfach) in einem EU-Mitgliedstaat anzugeben.

Der Vermieter behält sich vor, die vom Mieter angegebene Anschrift über das zentrale Melderegister

(bzw. ein funktionales Äquivalent des betreffenden Wohnsitzstaates) zu überprüfen. Ergibt die

Überprüfung, dass der Mieter in der angegebenen Anschrift nicht amtlich gemeldet ist, wird der

Vermieter dem Mieter das Fahrzeug nicht zur Verfügung stellen. Die Pflicht des Mieters zur Zahlung des

Mietpreises bleibt in diesem Fall unberührt und eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen

ausgeschlossen. Der Vermieter muss sich jedoch etwaig ersparte Aufwände, die er durch die anderweitige

Verwertung des Mietfahrzeuges erlangt hat, anrechnen lassen.

1.3 Fahrzeuglenker (Fahrer) Als zum Lenken des Fahrzeuges berechtigte Mieter bzw. Zusatzfahrer

kommen nur Personen in Betracht, die

1.3.1 ausdrücklich mit ihren vollständigen Daten im Mietvertrag eingetragen sind; dies sind der Mieter

sowie gegebenenfalls eingetragene Fahrer. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer

mitzuteilen;

1.3.2 über einen gültigen Führerschein (gemäß 1.2.) verfügen;

1.3.3 das 18. Lebensjahr vollendet haben.

1.3.4 Soll das Fahrzeug von anderen Personen als dem Mieter gelenkt werden, werden für jeden Fahrer,

der nicht selbst Mieter ist (Zusatzfahrer), gesonderte Kosten berechnet, die in Anlage 1 dieser

Bedingungen aufgelistet sind. Sofern ein Tarif gebucht wird, der eine bestimmte Anzahl von Zusatzfahrern

enthält (z.B. „2 Zusatzfahrer inklusive“), werden für jeden darüber hinausgehenden Zusatzfahrer die in

Anlage 1 genannten Kosten berechnet. In jedem Fall sind vor Fahrtantritt sämtliche Lenker anzugeben.

1.4 Personen, die das Fahrzeug nicht lenken dürfen:

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Eine Person, die nicht im Mietvertrag als berechtigter Fahrer/Zusatzfahrer eingetragen ist, darf das

Fahrzeug nicht lenken. Ferner ebenfalls solche Personen nicht, die einen gültigen Führerschein gem. 1.2

nicht vorlegen können, bzw. keine entsprechenden Angaben machen können.

Ein nicht berechtigter Fahrer hat keinen Schutz durch ein vom Vermieter angebotenes Schutzpaket gemäß

§ 10 dieser AGB. Ermöglicht der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer das Fahrzeug zu lenken, so stellt

dies eine Verletzung dieser Bedingungen dar, so dass der Mieter gegenüber dem Vermieter für die daraus

entstehenden Schäden haftet, die durch den nicht berechtigten Fahrer verursacht werden.

1.5 Liegen die Voraussetzungen des § 1.3 im Hinblick auf die Person des Mieters nicht vor, sind

ausschließlich Zusatzfahrer gem. den Bedingungen dieses Vertrages (insb. gem. § 1.3.4) berechtigt, das

Fahrzeug zu lenken.

1.6 Sollte die Prüfung der Dokumente durch den Vermieter ergeben, dass der vom Mieter gem. § 1.3.2

vorgelegte Führerschein nicht gültig ist, nicht auf den vom Mieter bei der Buchung angegebenen Namen

ausgestellt ist oder nicht zum Lenken des gebuchten Fahrzeuges berechtigt, darf und wird der Vermieter

dem Mieter das Fahrzeug nicht zur Verfügung stellen; da es sich in diesem Fall um ein Leistungshindernis

handelt, das ausschließlich der Mieter zu vertreten hat, schuldet der Mieter auch in diesem Fall den

Mietpreis in voller Höhe. Der Vermieter muss sich jedoch etwaig ersparte Aufwände, die er durch die

anderweitige Verwertung des Mietfahrzeuges erlangt hat, anrechnen lassen. Das gleiche gilt, wenn der

vom Mieter vorgelegte amtliche Lichtbildausweis nicht gültig oder nicht auf den vom Mieter bei der

Buchung angegebenen Namen ausgestellt ist.

1.7 Stellt sich nach erfolgter Buchung heraus, dass der Mieter minderjährig ist, hat der Vermieter das

Recht, die Buchung zu stornieren und den Vertrag rückwirkend aufzulösen.

1.8 Der Mieter erteilt mit Vertragsschluss sein Einverständnis, dass gegenüber von ihm angegebenen

Zusatzfahrern Informationen hinsichtlich der Buchung erteilt werden dürfen und dass von ihm angebene

Zusatzfahrer befugt sind, die erforderlichen Erklärungen abzugeben, um die Mietzeit zu verlängern.

§2 FAHRTEN AUSSERHALB ÖSTERREICHS (AUSLANDSFAHRTEN)

Fahrten außerhalb Österreichs sind nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.

Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, die Gesetze, die Verkehrsvorschriften und etwaige Mautpflichten des

Landes zu beachten, in das gefahren wird. Im Hinblick auf Schäden, die durch Verletzungen dieser

Pflichten entstehen, hält der Mieter den Vermieter schadlos.

2.1 Fahrten innerhalb Österreichs sind von jedem Tarif umfasst und ohne Zusatzbuchungen oder -kosten

gestattet

2.2 Fahrten in folgende Staaten sind nur gestattet, wenn die entsprechende Zusatzoption

„Auslandsfahrten“ in der entsprechenden Zone gebucht wird. Folgende Zonen existieren:

2.2.1 “Auslandsfahrten Zone 1” enthält: Slowakei, Tschechien .

2.2.2 “Auslandsfahrten Zone 2” enthält: sämtliche Staaten der Zone 1 sowie Deutschland, Italien, Polen,

Schweiz, Liechtenstein.

2.2.3 “Auslandsfahrten Zone 3” enthält: sämtliche Staaten der Zonen 1 und 2 sowie Belgien, Dänemark,

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Finnland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien.

Der Preis der entsprechenden Zusatzoption „Auslandsfahrten“ wird im Mietvertrag vereinbart und basiert

auf dem Preis, der zum Zeitpunkt der Buchung oder zum Zeitpunkt einer späteren Änderung der Buchung

gültig ist. Der Preis richtet sich nach den bei der Buchung angegebenen Prämissen. Die Information, die

der Mieter dem Vermieter zum Zeitpunkt der Buchung übermittelt, z.B. Dauer und Tag der Anmietung,

Abhol- und Rückgabeort, das Alter von Mieter oder Fahrer, haben Einfluss auf den Preis, der zu bezahlen

ist. Für Änderungen der Vertragsinhalte während der Miete wird auf § 13 dieser AGB verwiesen.

2.3 Gesperrte Staaten – Eine Fahrt in andere als die in 2.2 genannten Staaten ist untersagt. Fährt der

Mieter in andere als die 2.2 genannten Staaten, fällt die in Anhang 1 bezeichnete Vertragsstrafe für

Fahrten in gesperrten Staaten an. Sofern das Fahrzeug sich nach Ablauf von 24 Stunden noch immer in

einem anderen als den in 2.2 genannten Staaten befindet, fällt die Vertragsstrafe erneut an.

2.4 Fährt der Mieter oder ein Zusatzfahrer mit dem Mietfahrzeug in einen der in 2.2 genannten Staaten,

ohne die Zusatzoption “Auslandsfahrt” für die entsprechende Zone gebucht zu haben, werden die Kosten

der jeweiligen "Auslandsfahrt" gemäß 2.2.1-2.2.3 nachberechnet. Die Höhe der Kosten basiert auf dem

Preis, der zum Zeitpunkt der Buchung oder zum Zeitpunkt einer späteren Änderung der Buchung gültig ist.

Der Preis richtet sich nach den bei der Buchung angegebenen Prämissen. Die Information, die der Mieter

dem Vermieter zum Zeitpunkt der Buchung übermittelt, z.B. Dauer und Tag der Anmietung, Abhol- und

Rückgabeort, das Alter von Mieter oder Fahrer, haben Einfluss auf den Preis, der zu bezahlen ist. Für

Änderungen der Vertragsinhalte während der Miete wird auf § 13 dieser AGB verwiesen.

2.5 Dauer und Zeitraum der Auslandsfahrten. Bucht der Mieter die Zusatzoption “Auslandsfahrten”, erhält

er einen “Auslands-Token” für die gebuchte Zone. Der “Auslands-Token” ermöglicht dem Mieter, bis zu 4

Zeitslots zu je 6 Stunden innerhalb der Mietzeit auswählen. Während der ausgewählten Zeitslots ist der

Mieter berechtigt, in die Staaten der gebuchten Zone (siehe Ziffer 2.2.1 - 2.2.3) zu fahren. Weitere

“Auslands-Token” erhält der Mieter, indem er die Zusatzoption “Auslandsfahrten” erneut bucht. Die

Buchung der Zusatzoption “Auslandsfahrten” und die Auswahl der Zeitslots müssen erfolgen, bevor der

Kunde in den jeweiligen Staat fährt.

Befindet sich das Mietfahrzeug außerhalb der gewählten Zeitslots im Ausland, werden die Kosten der

jeweiligen "Auslandsfahrt" gemäß 2.2.1-2.2.3 nachberechnet. Die Höhe der Kosten basiert auf dem Preis,

der zum Zeitpunkt der Buchung oder zum Zeitpunkt einer späteren Änderung der Buchung gültig ist. Der

Preis richtet sich nach den bei der Buchung angegebenen Prämissen. Die Information, die der Mieter dem

Vermieter zum Zeitpunkt der Buchung übermittelt, z.B. Dauer und Tag der Anmietung, Abhol- und

Rückgabeort, das Alter von Mieter oder Fahrer, haben Einfluss auf den Preis, der zu bezahlen ist. Für

Änderungen der Vertragsinhalte während der Miete wird auf § 13 dieser AGB verwiesen.

Durch die Buchung der Zusatzoption “Auslandsfahrt” bleibt die Mietdauer unberührt. Beträgt zum

Zeitpunkt der Buchung der Zusatzoption “Auslandsfahrt” die restliche Mietzeit weniger als 24 Stunden,

reduziert sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeitslots entsprechend.

§3 ÄNDERUNG ODER STORNIERUNG DER BUCHUNG

3.1 Änderung und Stornierung der Buchung durch den Vermieter

3.1.1 [entfallen]

3.1.2 Der Vermieter behält sich zudem das Recht vor, die Buchung vor Mietbeginn zu stornieren, wenn der

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Mieter im Hinblick auf Forderungen aus vorangegangenen Buchungen im Verzug ist oder dem Vermieter

vertragswidriges Verhalten des Mieters im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Buchung zur

Kenntnis gelangt ist.

3.2. Stornierung oder Änderung der Buchung durch den Mieter

3.2.1 Der Mieter kann den Beginn der Buchung bis 7 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten Mietbeginn

einmalig ändern. Eine Änderung der gebuchten Leistungen oder eine Verkürzung der Mietdauer ist nicht

möglich.

3.2.2 Die „Storno- und Umbuchungsversicherung“ ermöglicht es dem Mieter, einmalig bis zum

Buchungsbeginn kostenfrei umzubuchen oder zu den folgenden Konditionen zu stornieren:

- bis 72 Stunden vor ursprünglichem Mietbeginn: 100% Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen

(abzüglich der Kosten für die „Storno- und Umbuchungsversicherung“)

- bis 24 Stunden vor ursprünglichem Mietbeginn: 75% Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen

(abzüglich der Kosten für die „Storno- und Umbuchungsversicherung“)

- bis 6 Stunden vor ursprünglichem Mietbeginn: 50% Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen

(abzüglich der Kosten für die „Storno- und Umbuchungsversicherung“)

- weniger als 6 Stunden vor ursprünglichem Mietbeginn: nur noch kostenfreies Umbuchen möglich im

Sinne der Änderung des ursprünglich vereinbarten Mietbeginns.

3.2.3 Hat der Mieter nicht die Zusatzoption “Storno- und Umbuchungsversicherung” gebucht und ist die

Fahrzeugnutzung aufgrund eines Umstandes, welcher in der Sphäre des Mieters gelegen ist, nicht möglich,

ist der volle Mietpreis zu bezahlen und eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen ausgeschlossen,

unabhängig davon, ob der Mieter das Fahrzeug tatsächlich nutzt. Der Vermieter muss sich dabei etwaig

ersparte Aufwände, die der Vermieter durch anderweitige Verwertung des Mietfahrzeuges erlangt hat,

anrechnen lassen.

3.2.4 Bei Buchung der „Storno- und Umbuchungsversicherung“ ist der im Vertrag vereinbarte Betrag für

diese Zusatzoption unabhängig davon zu zahlen, ob eine Änderung oder Stornierung der Buchung durch

den Mieter tatsächlich erfolgt.

Stornierungen können über die Reservierungszentrale des Vermieters unter der Telefonnummer +43 720 /

500 246 sowie über die 123 Transporter-App vorgenommen werden.

§4 KAUTION

4.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor oder bei Mietbeginn als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten aus

dem Mietvertrag zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Kaution

beträgt bei Mietverhältnissen mit einer Mietdauer bis zu sechs Stunden 500,00 € und bei

Mietverhältnissen mit einer Mietdauer über sechs Stunden 1.000,00 €.

4.2 Wenn der Mieter die Kaution nicht bis zum Mietbeginn leistet und auch nicht die Zusatzoption

„Kautionsverzicht“ (vgl. dazu unten § 4.5) gebucht hat, wird der Vermieter dem Mieter das Fahrzeug nicht

zur Verfügung stellen. Die Pflicht des Mieters zur Zahlung des Mietpreises bleibt in diesem Fall unberührt

und eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen ausgeschlossen. Der Vermieter muss sich jedoch

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etwaig ersparte Aufwände, die er durch die anderweitige Verwertung des Mietfahrzeuges erlangt hat,

anrechnen lassen. Leistet der Mieter die Kaution nach Mietbeginn oder bucht der Mieter die Zusatzoption

„Kautionsverzicht“ nach Mietbeginn, wird ihm das gebuchte Fahrzeug für die restliche Mietzeit zur

Verfügung gestellt.

4.3 Der Vermieter ist berechtigt, bestehende und fällige offene Forderungen aus dem Mietverhältnis aus

dieser Kaution abzudecken.

4.4 Hat der Mieter das Mietfahrzeug ordnungsgemäß zurückgestellt und alle seine aus dem Mietvertrag

resultierenden Zahlungspflichten erfüllt, kann der Kunde nach 28 Kalendertagen nach seiner Wahl

entweder die Rücküberweisung des Kautionsbetrages auf ein von ihm anzugebendes Konto oder anderes

Zahlungsmittel oder die Umwandlung der Kaution in ein 123 Pro-Abonnement verlangen. Die Auswahl der

jeweiligen Option erfolgt über das Kundenkonto. Entscheidet sich der Mieter für die Umwandlung in ein

123 Pro-Abonnement, hat dieses eine Laufzeit von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung und

endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende der Laufzeit. Der Mieter hat für den Zeitraum

der Einbehaltung keinen Anspruch auf Verzinsung der Kaution. Die Dauer der diesbezüglichen Bearbeitung

durch den jeweiligen Zahlungsdienstleister liegt nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters.

Hinsichtlich der geleisteten Kaution entsteht keine Treuhandschaft zwischen Mieter und Vermieter. Der

Vermieter darf bis zur Rückzahlung frei über den Kautionsbetrag verfügen. Er ist nicht verpflichtet, die

Kaution auf einem speziellen Kautionskonto zu verwahren oder in anderer Weise von seinem sonstigen

Vermögen zu trennen. Wir weisen darauf hin, dass die Rückzahlung der Kaution ab Anforderung durch den

Mieter seitens des Zahlungsanbieters bzw. seitens der Bank des Mieters bis zu 28 Tage in Anspruch

nehmen kann. Auf die Dauer dieses Vorgangs haben wir keinen Einfluss.

4.5 Die Pflicht des Mieters zur Kautionsleistung gem. § 4.1 entfällt, wenn der Mieter die Zusatzoption

„Kautionsverzicht“ zu dem in Anlage 1 bezeichneten Preis bucht.“

4.6 Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution so lange zurückzuhalten, bis der Mieter/Fahrer seinen

Verpflichtungen gemäß § 12 nachgekommen ist.

4.7 Mieter, die Kunden eines Partners des Vermieters sind und/ oder Rabattcodes haben, sowie

für bestimmte Standorte, können abweichende Bedingungen von § 4.1 bis 4.6 gelten.

§5 ÜBERGABE DES FAHRZEUGES AN DEN MIETER ODER FAHRER

5.1.1 Die Übergabe erfolgt nach dem Selbstbedienungsprinzip. Dem Mieter wird der Standort des

Fahrzeuges elektronisch (per 123 Transporter-App) übermittelt. Der Mieter kann das Fahrzeug auf

elektronischem Wege über das Anklicken eines Links öffnen, der ihm via 123 Transporter-App übermittelt

wird.

5.1.2 Zum Abschluss der Buchung und zur Inbetriebnahme des Fahrzeuges wird ein internetfähiges

Smartphone mit Kamerafunktion, das mit einer SIM-Karte ausgestattet ist, die eine Verbindung ins

Internet über das Mobilfunknetz ermöglicht, und auf dem das Betriebssystem Android (mindestens

Android 11) oder IOS (mindestens IOS 13) installiert ist sowie die heruntergeladene und installierte 123

Transporter-App zwingend benötigt. Die 123 Transporter App kann aus einem App Store, wie z.B. Apple

App-Store oder Google Play etc. heruntergladen werden. Dazu ist ein Konto für den jeweiligen App-Store

notwendig. Hat der Mieter zum Zeitpunkt des Mietbeginns kein entsprechendes Gerät bei sich und die

123 Transporter App nicht installiert, kann er das Fahrzeug nicht in Betrieb nehmen. Die Pflicht des

Mieters zur Zahlung des Mietpreises bleibt in diesem Fall unberührt und eine Rückerstattung bereits

geleisteter Zahlungen ausgeschlossen. Der Vermieter muss sich jedoch etwaig ersparte Aufwände, die er

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durch die anderweitige Verwertung des Mietfahrzeuges erlangt hat, anrechnen lassen.

5.2 Der Vermieter wird die Übergabe des Fahrzeuges verweigern, wenn der Mieter keinen gültigen

Führerschein vorliegt (§ 1.3.2)

Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges außerdem verweigern, wenn und solange aus einem

vorherigen Mietverhältnis offene Forderungen gegen den Mieter bestehen, die der Mieter trotz Fälligkeit

nicht beglichen hat. Sollte der Mieter diese offenen und fälligen Forderungen nicht bis 1 Stunde vor

Mietbeginn beglichen haben, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.

5.3 Es obliegt dem Mieter, vor Fahrtantritt zu prüfen, ob das Fahrzeug sichtbare Schäden, die nicht im

Mietvertrag bzw. im beiliegenden Mietprotokoll aufgeführt sind, aufweist und ob der Tank voll ist. Zudem

ist der Mieter verpflichtet, den Zustand des Fahrzeuges bei Übergabe durch Fotos zu dokumentieren (auf

§ 15.1.10 wird hingewiesen). Dabei sind 8 Fotos anzufertigen, auf denen in der Zusammenschau

das vollständige Fahrzeug von allen Seiten sowie die Fahrerkabine und der Laderaum sichtbar ist. Der

Mieter ist verpflichtet, die Erstellung dieser Fotos basierend auf den Vorgaben der 123 Transporter App zu

erstellen (auf § 15.1.11 wird hingeweisen). Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, kann er sich im

Hinblick auf die betreffende Buchung nicht auf etwaig gebuchte Schutzpakete gem. § 10 berufen und

muss den Umstand, dass das Fahrzeug Schäden aufweist, die nicht im Mietvertrag bzw. im beiliegenden

Mietprotokoll aufgeführt sind, erforderlichenfalls durch andere Beweismittel nachweisen. Sofern das

Fahrzeug nicht protokollierte Schäden aufweist oder der Tank nicht voll ist, ist der Mieter verpflichtet, den

Vermieter umgehend zu informieren und eine entsprechende Dokumentation (inkl. Fotos der Schäden

bzw. der Kraftstoffanzeige) dem Vermieter via E-Mail an support@123-transporter.at zu übermitteln.

§6 VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS/BENUTZUNG DES FAHRZEUGES

6.1 Verpflichtungen des Mieters

6.1.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug, die Fahrzeugschlüssel und das Zubehör zum Ende der

Mietzeit – wie in § 15 beschrieben – zurückzugeben.

Das Mietfahrzeug, Schlüssel und sämtliches Zubehör sind in dem Zustand, in dem der Vermieter diese bei

Anmietung zur Verfügung gestellt hat - unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen Abnutzung -

zurückzugeben. Der Mieter haftet für die von ihm verschuldete Verschlechterung, die über die

gewöhnliche Abnutzung hinausgeht. Ebenso haftet der Mieter für einen von ihm verschuldeten Verlust

der Schlüssel und des Zubehörs.

6.1.2 Falls der Mieter/Fahrer beabsichtigt, mit dem Fahrzeug außerhalb Österreichs zu fahren, ist er auch

verpflichtet, sicherzustellen, dass das Fahrzeug über die ordnungsgemäße Ausrüstung gemäß den

geltenden Gesetzen des Landes verfügt, in dem der Mieter/Fahrer fährt, oder das er durchquert. Der

Vermieter macht jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Vermieter keine zusätzliche

länderspezifische Ausrüstung zur Verfügung stellt.

6.1.3 Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen

(Gesetze und Vorschriften) zu lenken und hat sicherzustellen, dass er mit allen relevanten vor Ort

geltenden Verkehrsvorschriften vertraut ist. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung

des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Mautkosten und Strafen, hinsichtlich derer der Vermieter in

Anspruch genommen wird und soweit diese vom Mieter/Fahrer zu vertreten sind. Kosten für

Mautstrecken mit gesonderter Mauterhebung sind nicht in der Straßenverkehrsabgabe (Vignette) für

Österreich enthalten und vom Mieter/Fahrer zu entrichten.

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6.1.4 Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass das Gepäck oder die Güter, die im Fahrzeug

transportiert werden, so gesichert sind, dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wird

und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt. Die geltenden rechtlichen Vorschriften

zur Ladungssicherung sind zu beachten. Der Mieter hat insbesondere sicherzustellen, dass durch die

Beladung des Fahrzeuges das nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässige Gesamtgewicht des

Fahrzeuges nicht überschritten wird. Im Falle einer Überladung hat der Mieter etwaige gegenüber dem

Fahrzeughalter verhängte Verwaltungsstrafen und Bußgelder zu ersetzen und darüber hinaus die in

Anhang I bezeichnete Vertragsstrafe zu zahlen.

6.1.5 Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug mit Sorgfalt zu behandeln. Der Mieter/Fahrer ist

verpflichtet, sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen und die Diebstahlsicherung aktiviert ist, wenn

das Fahrzeug geparkt oder unbeaufsichtigt ist. Der Mieter/Fahrer ist zum sach- und

vereinbarungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges gemäß Bedienungsanleitung des Fahrzeug-Herstellers,

die sich im Fahrzeug befindet, verpflichtet.

6.1.6 Der Mieter/Fahrer darf das Fahrzeug nicht lenken, wenn seine Fahrtüchtigkeit, insbesondere durch

den Einfluss von Alkohol, Medikamenten, Drogen, Krankheit oder Ermüdung, beeinträchtigt ist.

6.1.7 Wird der falsche Kraftstoff getankt, haftet der Mieter für die notwendigen Kosten, die durch das

Abschleppen des Fahrzeuges und/oder die Reparatur des Schadens entstehen. Es wird hierzu ausdrücklich

auf die Bestimmungen des Punkt 10.2.13 dieser AGB verwiesen

6.1.8 Das Rauchen und Verdampfen (insbesondere, aber nicht ausschließlich von Zigaretten, Zigarren, EZigaretten, Shishas, E-Shishas und sonstigen Tabakerhitzungen oder Tabakersatzstoffen) ist in allen

Fahrzeugen strikt untersagt. Im Fall von Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch Mieter, Fahrer oder

von diesen beförderten Dritten ist eine Vertragsstrafe gemäß Anhang 1 verwirkt.

6.2 Benutzung des Fahrzeuges

Der Mieter/Fahrer darf das Fahrzeug nur nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen (Gesetze,

Verordnungen, etc.) und jedenfalls nicht für die nachstehenden Zwecke verwenden:

6.2.1 Das Fahrzeug darf nicht weitervermietet, belastet, verpfändet, verkauft oder in sonstiger Weise

anderweitig belastet werden, und zwar nicht nur das Fahrzeug selbst, sondern auch Fahrzeugteile,

Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugdokumente, Ausrüstung, Werkzeuge und/oder Zubehör.

6.2.2 Zur Beförderung von Personen zur Miete oder gegen Bezahlung, z.B. für Carsharing oder gewerbliche

Personenbeförderung.

6.2.3 Beförderung von mehr Personen als dies laut den Fahrzeugdokumenten zulässig ist. 6.2.4

Beförderung von entflammbaren, toxischen, gefährlichen und/ oder radioaktiven Gütern.

6.2.5 Nutzung des Fahrzeuges für den Transport von Gütern mit einem Gewicht, einer Menge und/oder

einem Volumen, das zu einer Überschreitung des zulässigen Fahrzeuggesamtgewicht führt.

6.2.6 Nutzung des Fahrzeuges für Rennen, auch wenn die Rennstrecke für die Allgemeinheit für Test- und

Übungsfahrten freigegeben ist (sogenannte Touristenfahrten). Dies gilt auch für Fahrten außerhalb

befestigter Straßen, für Zuverlässigkeitstests, Geschwindigkeitstests und für die Teilnahme an Rallyes,

Wettrennen, Fahrsicherheitstrainings oder Testläufen.

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6.2.7 Nutzung des Fahrzeuges für den Transport von lebenden Tieren, mit Ausnahme von Haustieren in

dafür geeigneten Transportboxen. Erforderliche Sonderreinigungskosten sind vom Mieter zu tragen.

6.2.8 Nutzung des Fahrzeuges für Fahrschulzwecke oder Begleitetes Fahren wie z.B. zur Durchführung von

Übungsfahrten für die Führerscheinausbildung.

6.2.9 Nutzung des Fahrzeuges zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeuges oder eines Anhängers,

es sei denn, das Mietfahrzeug ist mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet und das in den

Fahrzeugdokumenten eingetragene höchstens zulässige Gesamtgewicht wird eingehalten.

6.2.10 Nutzung des Fahrzeugs auf Straßen, deren Oberfläche, Größe oder Zustand ein Risiko für das

Fahrzeug darstellt, wie zum Beispiel Strand, unpassierbare Straßen, Waldwege, Berge, etc. oder Straßen,

die nicht für den Verkehr zugelassen sind.

6.2.11 Zur Begehung einer Vorsatztat und zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn

diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.

6.2.12 Zum Transport des Fahrzeuges an Bord eines Flugzeuges.

6.2.13 Nutzung des Fahrzeuges innerhalb der nicht für den Verkehr zugelassenen Bereichen von Häfen,

Flughäfen und/oder Flugplätzen. Dies gilt auch für das Gelände einer Raffinerie oder Ölgesellschaft

einschließlich der dazu gehörenden Anlagen.

6.2.14 Für sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

6.3 Es ist verboten, Personen im Laderaum des Fahrzeuges zu befördern oder das Fahrzeug in Betrieb zu

nehmen, während sich Personen im Laderaum befinden. Im Falle eines Verstoßes fällt die in Anhang I

bezeichnete Vertragsstrafe an.

6.4 Beendigung der Miete durch den Vermieter

Der Vermieter behält sich im Fall der Verletzung der oben genannten Verpflichtungen das Recht vor, die

vorzeitige Auflösung des Mietvertrages zu erklären und die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen

sowie gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt insbesondere bei durch den

Mieter verursachten Schäden am Fahrzeug, aufgrund derer eine weitere Benutzung des Fahrzeuges nicht

möglich ist.

6.5 Schadensersatzansprüche des Vermieters

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Folgen, die sich aus der schuldhaften Verletzung der

oben genannten Verpflichtungen durch ihn oder den Fahrer ergeben. Es ist zu beachten, dass eine

Verletzung dieser Bestimmungen einen möglichen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter nach sich

ziehen kann.

§7 MIETPREIS UND EINZIEHUNGSERMÄCHTIGUNG

Der Mietpreis wird im Mietvertrag vereinbart und basiert auf dem Preis, der zum Zeitpunkt der Buchung

oder zum Zeitpunkt einer späteren Änderung der Buchung gültig ist. Der Preis richtet sich nach den bei der

Buchung angegebenen Prämissen. Die Information, die der Mieter dem Vermieter zum Zeitpunkt der

Buchung übermittelt, z.B. Dauer und Tag der Anmietung, Abhol- und Rückgabeort, das Alter von Mieter

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oder Fahrer, haben Einfluss auf den Preis, der zu bezahlen ist. Für Änderungen der Vertragsinhalte

während der Miete wird auf § 13 dieser AGB verwiesen.

7.1 Der Mietpreis beinhaltet die folgenden Mobilitätsleistungen:

- Die Mietkosten für ein Fahrzeug der gebuchten Fahrzeugkategorie, in der unterschiedliche

Fahrzeugmodelle zusammengefasst sein können. Bestimmte Marken oder Modelle können nicht

garantiert werden.

- Den Mietzeitraum, der ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Fahrzeugabholung, spätestens aber ab dem

Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns, bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe berechnet

wird. Ein Miettag entspricht 24 Stunden und weitere Miettage berechnen sich dabei nach jeweils

angefangenen 24 Stunden. Bei der Berechnung des letzten Miettages gewährt der Vermieter eine

Toleranz von 9 Minuten.

- Inkludierte Freikilometer je nach Wahl des vereinbarten Produkttarifs und wie im Mietvertrag

ausgewiesen.

- Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer.

- Vertragssteuer ab einer Vertragssumme ab EUR 150 brutto.

- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (mit einer Deckungssumme von minimum EUR 7 Millionen und

maximal EUR 15 Millionen).

7.2 Zusätzliche Mobilitätsleistungen gegen Aufpreis

Mit Abschluss des Mietvertrages können zusätzliche Leistungen und Produkte gegen Aufpreis gebucht

werden. Diese sind in der Preisübersicht für Zusatzleistungen in der beiliegenden Anlage 1 angeführt.

7.3 Einziehungsermächtigung

Mit Abschluss dieses Mietvertrages ermächtigt der Mieter den Vermieter ausdrücklich und unwiderruflich,

über das vom Mieter gewählte Zahlungsmittel die Beträge für sämtliche Ansprüche des Vermieters gegen

den Mieter im Zusammenhang mit der Miete einzuziehen. Dazu zählen neben Ansprüchen des Vermieters

auf Zahlung des Mietpreises und etwaiger Zusatzleistungen insbesondere auch Ansprüche wegen

Vertragsverletzungen oder Beschädigungen des vermieteten Fahrzeuges. Sofern das Einziehen eines

Betrages nicht möglich ist, zum Beispiel weil der Betrag den Verfügungsrahmen des Zahlungsmittels

übersteigt, ist der Vermieter berechtigt, wiederholt Teilbeträge einzuziehen, bis der Gesamtbetrag getilgt

ist.

§8 ZUSÄTZLICHE KOSTEN UND VERTRAGSSTRAFEN

Der Vermieter kann dem Mieter weitere Kosten in Rechnung stellen, die während des Mietzeitraums

und/oder aufgrund der Nutzung des Fahrzeuges durch das Verhalten des Mieters/Fahrers entstanden

sind. Hierfür wird pimär das im Mietvertrag angegebene Zahlungsmittel vom Vermieter verwendet. Die

Höhe dieser Kosten, einschließlich der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer, sind in der Preisübersicht für

Zusatzleistungen in der Anlage 1 dieser AGB angeführt (mit Ausnahme der Tankkosten, die abhängig vom

Ort der Betankung und dem Tagespreis sind). Zu diesen Kosten und Gebühren zählen:

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8.1 Vertragsstrafen bei Verkehrsstrafen und Mautgebühren. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass

solche Vertragsstrafen zusätzlich zur Verkehrsstrafe oder zu den Mautgebühren und zusätzlich zur

Bearbeitungsgebühr (Punkt 8.9) vom Mieter zu bezahlen sind und dass der Mieter für die Bezahlung der

von ihm oder vom Fahrer verschuldeten Verkehrsstrafen oder für Mautgebühren durch Benutzung von

mautpflichtigen Straßen haftet. Um Zusatzkosten für den Mieter zu vermeiden, können Verkehrsstrafen

seitens des Vermieters bezahlt werden. Diese werden zuzüglich zu der entsprechenden Vertragsstrafe

anschließend an den Mieter weiterverrechnet. Die Höhe der Vertragsstrafe hängt von der Schwere des

Vergehens ab. Diese wird daran bemessen, ob der Vermieter behördlich oder gesetzlich zu einer

Lenkererhebung (Lenkerauskunft) verpflichtet ist oder nicht. Hintergrund der Vertragsstrafe ist, dass der

Vermieter ein besonderes Interesse daran hat, dass Verkehrsübertretungen mit Fahrzeugen des

Vermieters vermieden werden, da durch Verkehrsübertretungen erhebliche Beschädigungen oder

Zerstörungen der Mietfahrzeuge sowie Imageschäden drohen.

8.2 Schadensersatz für Schäden oder Wertminderung am Mietobjekt (Punkt 15.3).

8.3 Vertragsstrafe jeweils für den Fall der schuldhaften Beschädigung des Mietobjekts (Punkt 15.3), der

schuldhaften Beschädigung von Sachen Dritter oder der schuldhaften Verletzung sonstiger Rechtsgüter

oder rechtlich geschützter Interessen Dritter. Diese Kosten (siehe Anhang 1) stellen jeweils einen

Mindestbetrag dar und schließen die Geltendmachung weiterer Schäden nicht aus.

8.4 Erforderliche Reinigungskosten für ein Fahrzeug, das in einem über die vertragsgemäße Nutzung

hinaus und nachhaltig verschmutzten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird. Die

Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand zzgl. des Schadensersatzes für die Wertminderung (siehe

Anhang 1) verrechnet.

8.5 Vertragsstrafe für das Lenken des Fahrzeugs durch unberechtigte Dritte. Die Kosten für den

Zusatzfahrer pro Tag (siehe Anhang 1) werden für den gesamten Mietzeitraum zzgl. zu der Vertragsstrafe

(siehe Anhang 1) an den Mieter verrechnet.

8.6 Vertragsstrafe für Fahrzeugrückgabe mit fehlendem Treibstoff. Die Kosten für den Treibstoff (siehe §

14) zzgl. der Vertragsstrafe (siehe Anhang 1) werden an den Mieter verrechnet.

8.7 Vertragsstrafe für das Parken in zahlungspflichtigen Parkhäusern/-plätzen sowie Kosten, die durch den

Verlust eines gezogenen Einfahrtstickets für ein vom Mieter genutztes Parkhaus/-platz entstehen. Werden

diese Gebühren nicht während der Mietzeit durch den Mieter beglichen und dem Vermieter in Rechnung

gestellt, so werden diese anschließend zzgl. der Vertragsstrafe (siehe Anhang 1) an den Mieter verrechnet.

8.8 Reifenschäden. Verursacht der Mieter (oder ein Zusatzfahrer) während der Mietzeit schuldhaft einen

Schaden an einem oder mehreren Reifen, so haftet er dem Vermieter gegenüber für den daraus

entstandenen Schaden.

8.9 Für die Bearbeitung und die Verauslagung von Kosten bei Verkehrsstrafen, die im Ausland begangen

werden, wird dem Mieter die im Anhang 1 festgelegte Bearbeitungsgebühr verrechnet. Hinweis: diese

Bearbeitungsgebühr ist zusätzlich zur Verkehrsstrafe und zusätzlich zur Vertragsstrafe nach § 8.1 vom

Mieter zu bezahlen.

§9 KRAFTFAHRZEUGHAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Alle Mietfahrzeuge sind gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Österreich mit einer

Stand: 28. März 2025 Seite 12 von 24

123-Transporter

Deckungssumme von minimum EUR 7 Millionen und maximal EUR 15 Millionen haftpflichtversichert.

Schäden am Mietfahrzeug sind nicht durch diese gesetzliche Haftpflichtversicherung gedeckt. Ebenso

wenig sind durch diese die Insassen und deren mitgeführte Gegenstände versichert.

§10 SCHUTZPAKETE

Der Vermieter bietet dem Mieter Schutzpakete an, die eine Haftung des Mieters auf einen je nach

gewähltem Schutzpaket bestimmten Selbstbehalt pro Schadensereignis begrenzen. Diese

Haftungsreduktion deckt Schäden am Mietfahrzeug durch Unfall oder Diebstahl bis auf einen Selbstbehalt

ab. Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Die folgenden Regelungen gelten nicht für

Schäden an Personen oder anderen Gegenständen als dem Mietfahrzeug.

10.1 Der Mieter hat, unbeschadet der Regelung in Punkt 15.3.4, die Möglichkeit, folgende Schutzpakete zu

buchen:

- Schutzpaket „Basis Absicherung“

- Schutzpaket „Standard Absicherung“

- Schutzpaket "Smart & Easy"

Der Preis der Schutzpakete wird im Mietvertrag vereinbart und basiert auf dem Preis, der zum Zeitpunkt

der Buchung oder zum Zeitpunkt einer späteren Änderung der Buchung gültig ist. Der Preis richtet sich

nach den bei der Buchung angegebenen Prämissen. Die Information, die der Mieter dem Vermieter zum

Zeitpunkt der Buchung übermittelt, z.B. Dauer und Tag der Anmietung, Abhol- und Rückgabeort, das Alter

von Mieter oder Fahrer, haben Einfluss auf den Preis, der zu bezahlen ist. Für Änderungen der

Vertragsinhalte während der Miete wird auf § 13 dieser AGB verwiesen.

Die in Punkt 10.2 geregelten Ausnahmen bleiben von den folgenden Regelungen unberührt.

10.1.1 Das Schutzpaket „Basis Absicherung“ reduziert den maximalen Selbstbehalt des Mieters im Hinblick

auf am Mietfahrzeug verursachte Schäden auf EUR 3.000 (in Worten: dreitausend Euro). Bei Diebstahl des

Mietfahrzeugs fällt kein Selbstbehalt des Mieters an.

10.1.2 Das Schutzpaket „Standard Absicherung“ reduziert den maximalen Selbstbehalt des Mieters im

Hinblick auf am Mietfahrzeug verursachte Schäden auf EUR 1.000 (in Worten: tausend Euro). Bei Diebstahl

des Fahrzeugs fällt kein Selbstbehalt des Mieters an.

10.1.3 Bei Buchung des Schutzpaketes "Smart & Easy" wird dem Mieter im Falle eines selbstverursachten

Schadens ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 250 EUR in Rechnung gestellt. Damit sind alle

Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter im Zusammenhang mit der Beschädigung des

Mietfahrzeuges abgegolten ("Abgeltungswirkung").

10.2 Auf die Reduktion des Selbstbehalts im Rahmen eines gebuchten Schutzpaketes bzw.

Abgeltungswirkung gemäß Ziffer 10.1.3 kann sich der Mieter bei folgenden Schäden nicht berufen:

10.2.1 Schäden, dazu zählt auch Verlust des Fahrzeuges, die im Rahmen von Auslandsfahrten im Sinne von

§ 2 entstanden sind, für die vom Vermieter keine Zustimmung erteilt wurde;

10.2.2 Schäden und Mehrkosten, die entstanden sind, wenn der Mieter/ Fahrer Fahrerflucht begangen

Stand: 28. März 2025 Seite 13 von 24

123-Transporter

hat, oder die er in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand, oder in

einem sonstigen Zustand, der die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt (z.B. Ermüdung, Erkrankung, etc.),

verursacht hat;

10.2.3 Schäden, die durch eine Beladung des Fahrzeuges, z.B. durch Ladegut, durch nicht ausreichend

gesicherte Ladung oder Überladen oder durch unsachgemäße Anbringung von Zubehör bzw. unpassendes

Zubehör entstehen sowie Schäden an der Innenausstattung des Fahrzeuges;

10.2.4 Schäden und damit ursächlich verbundene Folgeschäden an LKW-Aufbauten (Plane, Spiegel,

Kofferaufbau, Ladebordwand, Kühlaggregat);

10.2.5 Schäden und damit ursächlich verbundene Folgeschäden an Reifen und Felgen, sowie am

Fahrzeugunterboden;

10.2.6 Schäden durch Diebstahl, wenn der Mieter die Fahrzeugschlüssel nicht zurückgibt;

10.2.7 Schäden, die entstanden sind, während ein nichtberechtigter Fahrer das Fahrzeug gelenkt hat;

10.2.8 Schäden, die aus Verstößen gegen die Punkte 1.3, 6.1.5, 6.1.7 resultieren bzw. bei denen die

Bestimmungen eben dieser Punkte nicht eingehalten worden sind;

10.2.9 Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Durchfahrtshöhe, z.B. in Unterführungen, Garagen

sowie vor Dächern und Dachvorsprüngen etc. nicht beachtet wurde;

10.2.10 Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters/Fahrers entstanden sind;

10.2.11 Schäden, die im Zuge des Transportes des Fahrzeuges mit anderen Verkehrs- bzw.

Beförderungsmitteln entstanden sind (wie insbesondere bei Beförderung des Fahrzeugs mit der Bahn auf

Autoreisezügen, auf Fährschiffen oder sonst auf Fahrzeugtransportern);

10.2.12 Schäden inklusive Folgeschäden an Hochvoltsystemen inkl. Ladekabel und Batterien bei

Elektrofahrzeugen;

10.2.13 Schäden und damit ursächlich verbundene Folgeschäden, die durch Falschbetankung entstanden

sind; das heißt etwa Betankung eines Dieselfahrzeuges mit Benzin bzw. eines Benzin- fahrzeuges mit

Diesel oder mit nicht für das jeweilige Fahrzeug zugelassenen Treibstoffen, z.B. Biodiesel;

10.2.14 Schäden durch Verlust oder Beschädigung von mobilem Zubehör, das der Vermieter zur

Verfügung gestellt hat, beispielsweise Navigationsgeräte, GPS-Systeme, Kindersitze, Schneeketten;

10.2.15 Kupplungsschäden und andere Schäden, die durch einen Schaltfehler entstanden sind;

10.2.16 Schäden, die aus einer vereinbarungswidrigen Verwendung des Fahrzeuges entstanden sind,

insbesondere im Zuge einer kriminellen Verwendung;

10.2.17 Schäden, die der Mieter dem Vermieter nicht unverzüglich gemeldet und über das vom Vermieter

zur Verfügung gestellte Schadensformular dokumentiert hat;

10.2.18 Schäden, bei denen der Mieter die vom Vermieter versendeten Dokumente (Unfallbericht und

Schadenmeldung) nicht vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und fristgemäß zurückgesendet hat

Stand: 28. März 2025 Seite 14 von 24

123-Transporter

(Punkt 12.3).

§11 INSTANDHALTUNG DES FAHRZEUGES/VERHALTEN BEI EINER PANNE

11.1 Auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay ist zu achten und es sind bei deren Aufleuchten alle

erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die in der Bedienungsanleitung angeführt sind.

11.2 Im Zweifel ist der Vermieter zu kontaktieren.

11.3 Änderungen, mechanische Eingriffe oder Reparaturen am Fahrzeug sind nur mit vorheriger

Zustimmung durch den Vermieter erlaubt. Es wird Textform empfohlen. Lässt der Mieter ohne

Zustimmung des Vermieters Reparaturen am Fahrzeug durchführen, kann er vom Vermieter keinen Ersatz

der dafür aufgewendeten Kosten verlangen.

11.4 Der Mieter ist nur berechtigt, den Vermieter rechtsgeschäftlich zu vertreten, sofern der Vermieter

dies im Einzelfall gestattet.

§12 VERHALTEN IM SCHADENSFALL, BEI VERKEHRSUNFALL ODER FAHRZEUGDIEBSTAHL

12.1 Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem

Schaden sofort die Polizei zu informieren. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne

Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

12.2 Zudem ist der Mieter/Fahrer in einem solchen Fall verpflichtet den Vermieter unverzüglich über

jegliche Schäden zu unterrichten (auf Punkt 15.1.7 und 15.1.9 wird hingewiesen!). Die Erstmeldung des

Schadens ist telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Website des Vermieters oder

in der App des Vermieters möglich.

12.3 Weiterhin ist der Mieter/Fahrer nach der Erstmeldung des Schadens verpflichtet, die ihm vom

Vermieter zugesandten Dokumente (Unfallbericht und Schadenmeldung) vollständig und wahrheitsgemäß

auszufüllen und innerhalb von 96 Stunden ab Zugang der Dokumente an den Vermieter per E-Mail an

support@123-transporter.at zurückzusenden (auf § 15.1.12 wird hingewiesen). Die Formulare sind zudem

auf der Website und im Kundenportal des Mieters zu finden.

12.4 Der Mieter/Fahrer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenfalls notwendig

sind. Er hat insbesondere dem Vermieter wahrheitsgemäß und fristgemäß jede Auskunft zum Schadenfall

zu erteilen.

12.5 Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Kopie der

Strafanzeige unverzüglich zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren, falls diese

nicht auch gestohlen wurden, zu übergeben.

12.6 Der Vermieter behält sich im Schadensfall das Recht vor, die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages

zu erklären und die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen sowie gegebenenfalls

Schadenersatzansprüche geltend zu machen, siehe Punkt 6.4.

§13 ÄNDERUNG DER VERTRAGSINHALTE WÄHREND DER MIETE

13.1 Allgemeines

Stand: 28. März 2025 Seite 15 von 24

123-Transporter

Für eine Änderung des im Mietvertrag vereinbarten Mietzeitraumes oder des Rückgabeortes ist der

Kundenservice unter support@123-transporter.at oder unter +43 720 / 500 246 zu kontaktieren.

Eine Änderung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter möglich und kann zu

Änderungen des ursprünglich vereinbarten Tarifs zu zusätzlichen Kosten führen, worüber der Vermieter

den Mieter informiert. Durch Änderungen der Mietdauer und des Rückgabeortes können die

Bestimmungen des ursprünglich vereinbarten Tarifs und gebuchter Zusatzleistungen ihre Gültigkeit

verlieren.

Vertragsänderungen während der Mietzeit bedürfen keiner bestimmten Form.

13.2 Vertragsverlängerung

13.2.1 Vertragsverlängerungen während der laufenden Mietzeit sind formlos möglich. Insbesondere kann

eine laufende Miete telefonisch oder elektronisch verlängert werden.

13.2.2 Wird der Mietvertrag während der laufenden Mietzeit verlängert, versichert der Mieter mit dem

Antrag auf oder der Annahme der Verlängerung, dass er weiterhin über ein gültiges

Führerscheindokument im Sinne von Punkt 1.2 verfügt und zum Lenken des Fahrzeuges weiterhin

berechtigt ist. Zudem versichert er, dass im Hinblick auf ihn und etwaige Zusatzfahrer auch die sonstigen

nach diesem Vertrag oder nach dem Gesetz festgelegten Voraussetzungen zum Mieten bzw. Lenken eines

Fahrzeuges weiterhin vorliegen. Über eine Änderung relevanter Tatsachen, insbesondere hinsichtlich der

Fahrerlaubnis des Mieters oder weiterer Fahrer, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu

informieren.

13.2.3. Bei einer Verlängerung der Miete während der laufenden Mietzeit gilt der Mietvertrag mit dem bei

Abschluss vereinbarten Inhalt weiter, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§14 BETANKUNG DES FAHRZEUGES

Alle Fahrzeuge werden mit einem vollen Tank dem Mieter übergeben und sind vom Mieter mit vollem

Tank unter Berücksichtigung einer Toleranz von 8 % zurückzustellen.

Bei Rückgaben innerhalb Österreichs werden dem Mieter (unter Berücksichtigung der Toleranz von 8 %)

die Kosten für den fehlenden Kraftstoff zzgl. einer Vertragsstrafe für die Betankung, ausgewiesen im

Anhang 1 dieser Bedingungen, verrechnet. Es ist zu beachten, dass der Vermieter vom Mieter den

Nachweis über die Betankung in Form einer Quittung verlangen kann.

§15 RÜCKGABE DES FAHRZEUGES & HAFTUNG DES MIETERS

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende der Mietzeit zum vereinbarten Tag und zur

vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Fahrzeug, Schlüssel und Zubehör sind

in dem Zustand, in dem der Vermieter diese bei Anmietung zur Verfügung gestellt hat, unter

Berücksichtigung einer gewöhnlichen Abnutzung, zurückzustellen.

Wenn der Mietvertrag, wie in § 13 beschrieben, geändert wurde, so ist der Mieter berechtigt, das

Fahrzeug dem geänderten Mietvertrag entsprechend zu retournieren.

15.1 Fahrzeugrückgabe des Mieters

Stand: 28. März 2025 Seite 16 von 24

123-Transporter

15.1.1 Der Mietvertrag endet, wenn das Fahrzeug, inklusive sämtlichen Zubehörs, am vereinbarten

Rückgabeort abgestellt wurde. Sollte bereits zuvor der Mietvertrag z.B. durch Zeitablauf beendet gewesen

sein, so bleiben die Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag bis zum Zeitpunkt des Abstellens

des Fahrzeugs am Rückgabeort aufrecht und Punkt 15.2 findet Anwendung.

Bei Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt als im Mietvertrag vereinbart, gibt es keinen

Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten, es sei denn, die vorzeitige Rückgabe fällt in den

Verantwortungsbereich des Vermieters.

15.1.2 Rückgabeort

Das Fahrzeug ist, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, am Abholort abzustellen. Ist der

konkrete Abholort (etwa ein öffentlicher Parkstreifen) bei Rückgabe blockiert, hat der Mieter/Fahrer hat

eine Abstellmöglichkeit in unmittelbarer Nähe zu wählen. Dabei hat der Mieter/Fahrer die geltenden

Gesetze und Straßenverkehrsregeln zu beachten.

Der Mieter/Fahrer ist insbesondere verpflichtet, das Fahrzeug in einem dafür vorgesehenen Bereich so zu

parken, dass es keine Gefahr für Dritte und kein Verkehrshindernis darstellt.

15.1.3 Rückgabezustand und Sorgfaltspflichten

Der Mieter/Fahrer hat dafür zu sorgen, dass sich das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Parkzustand

befindet. Insbesondere trägt der Mieter/Fahrer dafür Sorge, dass der Motor abgeschaltet ist, Licht, Radio

und Innenraumbeleuchtung abgeschaltet sind und dass das Fahrzeug abgeschlossen ist.

Das Fahrzeug ist bei Rückgabe besenrein zu hinterlassen.

Der Mieter/Fahrer achten darauf, keine persönlichen Gegenstände im Fahrzeug zu hinterlassen. Der

Vermieter haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von in das Fahrzeug eingebrachten oder dort

zurückgelassenen Gegenständen, es sei denn, den Vermieter trifft daran ein Verschulden.

15.1.4 Fahrzeugschlüssel

Die Fahrzeugschlüssel sind entsprechend der Modalitäten des jeweiligen Fahrzeuges auf die gleiche Weise

zu hinterlegen, wie der Mieter sie vorgefunden hat; also entweder im Handschuhfach oder in einer außen

angebrachten Schlüsselbox.

15.1.5 Zulassungspapiere und Zubehör

Die Zulassungspapiere sind und verbleiben im Handschuhfach. Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes

Zubehör verbleibt im Fahrzeug.

15.1.6 Dokumentation des Fahrzeugzustands und der Rückgabezeit

Der Mieter ist verpflichtet, nach dem Abstellen des Fahrzeuges Fotos des Fahrzeuges zu machen, um den

Zustand bei der Rückgabe sowie den Rückgabezeitpunkt festzuhalten, und dem Vermieter diese Fotos via

123 Transporter App zu übermitteln. Dabei sind 8 anzufertigen, auf denen in der Zusammenschau

das vollständige Fahrzeug von allen Seiten sowie die Fahrerkabine und der Laderaum sichtbar ist (auf §

15.1.10 wird hingewiesen). Der Mieter ist verpflichtet, die Erstellung dieser Fotos basierend auf den

Vorgaben der 123 Transporter App zu erstellen (auf §15.1.11 wird hingewiesen). Kommt der Mieter

Stand: 28. März 2025 Seite 17 von 24

123-Transporter

dieser Pflicht nicht nach, kann er sich im Hinblick auf die betreffende Buchung nicht auf etwaig gebuchte

Schutzpakete gem. § 10 berufen und muss die ordnungsgemäße Fahrzeugrückgabe und den Zustand des

Fahrzeuges bei der Rückgabe erforderlichenfalls durch andere Beweismittel nachweisen.

Weicht der Zustand des Fahrzeuges bei Rückgabe gegenüber dem Zustand des Fahrzeuges bei Abholung

über das im Rahmen der gewöhnlichen Nutzung übliche Maß ab, ist der Mieter verpflichtet, den

Vermieter unverzüglich zu informieren, dem Vermieter Fotos von etwaigen Schäden zu übermitteln und

das vom Vermieter übermittelte Schadensformular auszufüllen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf

während der Mietzeit entstandene Schäden.

Sobald die Besichtigung des Fahrzeuges durch den Vermieter durchgeführt ist und dabei ein Schaden

festgestellt wurde, wird der Mieter darüber informiert.

15.1.7 Vertragsstrafe für nicht gemeldete Schäden

Hat der Mieter den Vermieter über einen während der Mietzeit entstandenen Schaden nicht unverzüglich,

spätestens jedoch bei der Rückgabe des Fahrzeuges informiert, obwohl der Mieter den Schaden hätte

erkennen können, ist eine Vertragsstrafe in der im Anhang 1 angegebenen Höhe verwirkt.

15.1.8 Bearbeitungsgebühr für das Wiederbeschaffen im Fahrzeug verbliebener Gegenstände

Verlangt der Mieter vom Vermieter nach Ende der Mietzeit die Wiederbeschaffung eines von ihm oder

einer anderen Person im Fahrzeug vergessenen oder verlorenen oder einem sonstigen Grund im Fahrzeug

verbliebenen Gegenstandes, fällt die in Anhang I bezeichnete Bearbeitungsgebühr an.

15.1.9 Vertragsstrafe für nicht gemeldete Schäden an anderen Personen/ Eigentum anderer oder nicht

rechtzeitige Einreichung der erforderlichen Unterlagen

Hat der Mieter den Vermieter über einen während der Mietzeit entstanden Schaden an einer anderen

Person oder am Eigentum anderer nicht unverzüglich, spätestens jedoch bei Rückgabe des Fahrzeuges

informiert oder hat der Mieter die diesbezüglich erforderlichen Unterlagen dem Vermieter nicht

rechtzeitig zukommen lassen, ist eine Vertragsstrafe in der im Anhang 1 angegebenen Höhe verwirkt.

15.1.10 Vertragsstrafe für den Fall, dass der Mieter seiner Pflicht zur Dokumentation des

Fahrzeugzustands durch die Anfertigung von Fotos zu Beginn (§ 5.3) und oder am Ende des

Mietverhältnisses (§ 15.1.6) nicht nachkommt. Unterlässt der Mieter diese Dokumentation, ist eine

Vertragsstrafe in der im Anhang 1 angegebenen Höhe verwirkt.

15.1.11 Eine Vertragsstrafe in der im Anhang 1 angegebenen Höhe ist zudem in den Fällen verwirkt, in

denen der Mieter die Dokumentation des Fahrzeugs entgegen den Vorgaben (§§ 5.3, 15.1.16) des

Vermieters in der 123 Transporter App vornimmt und daher eine Zusammenschau des vollständigen

Fahrzeugs von allen Seiten sowie der Fahrerkabine und des Laderaums nicht möglich ist.

15.1.12 Vertragsstrafe für den Fall, dass der Mieter/Fahrer nach der Erstmeldung des Schadens seiner

Pflicht, die ihm zugesandten Dokumente (Unfallbericht und Schadenmeldung) vollständig und

wahrheitsgemäß auszufüllen und innerhalb von 96 Stunden ab Zugang der Dokumente an den Vermieter

per E-Mail an support@123-transporter.de zurückzusenden nicht nachkommt (§ 12.3). Kommt der

Mieter/Fahrer dieser Pflicht nicht nach, ist eine Vertragsstrafe in der im Anhang 1 angegebenen Höhe

verwirkt.

Stand: 28. März 2025 Seite 18 von 24

123-Transporter

15.2 Verspätete Rückgabe des Fahrzeuges

Der Mieter hat das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben und muss dementsprechend

ausreichend Zeit einplanen. Der Vermieter kann seine für die Kunden vorteilhaften Preise nur anbieten

dank eines durch getakteten Buchungssystems. Verspätete Rückgaben können deshalb dazu führen, dass

der Vermieter seine Pflichten aus anderen Mietverträgen nicht erfüllen kann. Der Vermieter ist daher

berechtigt, im Falle einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges dem Mieter die in Anhang 1 aufgeführte

Vertragsstrafe in Rechnung zu stellen. Nach Ablauf von 24 Stunden ist der Vermieter berechtigt, die

Vertragsstrafe erneut in Rechnung zu stellen. Das gilt entsprechend für jeden weiteren Tag, bis das

Fahrzeug zurückgeben wird. Wird das Mietfahrzeug nicht vom Mieter am Rückgabeort (Punkt 15.1.2)

zurückgegeben, muss es vom Vermieter zurückgeholt werden (Punkt 15.4).

15.3.1 Im Falle eines durch den Mieter schuldhaft verursachten Totalschadens haftet der Mieter in Höhe

des Wiederbeschaffungswertes des Mietfahrzeuges.

15.3.2 Im Falle groben Verschuldens haftet der Mieter für entgangenen Gewinn des Vermieters (z.B.

entgangene Mieteinnahmen).

15.3.3 Die Haftung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug werden durch ein ggf. gebuchtes

“Schutzpaket” gedeckelt. Gemäß Punkt 10.2 dieser AGB ist eine Haftungsreduktion aus den in jenem

Punkt angeführten Gründen ausgeschlossen.

15.3.4 Der Mieter hat bei einer Verschuldenshaftung auch die Kosten für die Erstellung eines

Schadensgutachtens zu tragen.

15.4 Rückholung des Mietfahrzeugs

Wird das Fahrzeug bei Mietende nicht am vereinbarten Rückgabeort (15.1.2) abgestellt, haftet der Mieter

für die Kosten der Rückholung des Fahrzeuges sowie ggf. für weitere Schäden, die dem Vermieter

entstehen, weil das Fahrzeug zum Mietende nicht am vereinbarten Rückgabeort abgestellt wurde.

15.5 Entfernung von sicherheitsrelevanten Fahrzeugkomponenten und Zubehörteilen

Entfernt der Mieter sicherheitsrelevante Fahrzeugkomponenten oder Zubehörteile (zum Beispiel

Verbandskasten, Warnweste, Warndreieck, usw.), haftet er dem Vermieter gegenüber für die daraus

entstandenen Schäden.

§16 MIETRECHNUNG UND BEZAHLUNG

16.1 Der Mietpreis ist als Vorauszahlung zu entrichten und umfasst die Miete für den gebuchten Zeitraum,

das gebuchte Zubehör für den Mietzeitraum und für jede zusätzliche gebuchte Mobilitätsleistung. Das im

Buchungsvorgang mit dem Mieter vereinbarte Zahlungsmittel wird mit dem entsprechenden Betrag

belastet. Der Mieter erhält eine Bestätigung über die geleistete Vorauszahlung.

16.2 Sollte der Mieter eine Abbuchung des Vermieters über das vom Mieter gewählte Zahlungsmittel

beim Zahlungsdienstleister stornieren oder widerrufen, obwohl die Abbuchung auf einer berechtigten

Forderung des Vermieters aus dem Mietvertrag beruht, ist eine Vertragsstrafe in der im Anhang 1

angegebenen Höhe verwirkt.

16.3 Zusätzliche Gebühren oder Kosten, wie sie unter § 8 dieser Bedingungen angeführt sind, werden dem

Stand: 28. März 2025 Seite 19 von 24

123-Transporter

Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern sie zu diesem Zeitpunkt bereits berechnet

werden können.

16.4 Falls weitere Kosten entstanden sind, z.B. durch Verkehrsstrafen oder durch Fahrzeugschäden, die

bei oder nach Rückgabe festgestellt werden, und dem Mieter zuzurechnen sind, wird der Vermieter dem

Mieter in diesem Fall diese Kosten sowie eventuelle Vertragsstrafen gemäß Anlage 1 dieser Bedingungen

zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgeben, nämlich nachdem der Vermieter von diesen Kosten Kenntnis

erlangt bzw. deren Höhe ermittelt hat.

16.5 Der Mieter erhält die Endabrechnung auf elektronischem Weg. Auf Anforderung erhält er die

Endabrechnung in Papierform zugesendet.

16.6 Die Mietzinsforderungen vom Vermieter sowie allfällige sonstige Forderungen aus dem Mietvertrag

inkl. Schadenersatzansprüche sind mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig; im Fall des

Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. über

dem zum Abrechnungszeitpunkt gültigen 3-Monats-Euribor, sofern der Mieter nicht Konsument im Sinne

des Konsumentenschutzgesetzes ist; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Zinsen. Außerdem schuldet der

Mieter dem Vermieter den Ersatz der aus dem Verzug resultierenden Spesen, insbesondere Mahnspesen

gemäß Anlage 1 dieser Bedingungen, außerdem die tarifmäßigen Kosten für außergerichtliche und

gerichtliche Verfolgung der Forderungen des Vermieters durch ein Inkassobüro und/oder einen

Rechtsanwalt, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und in

einem angemessenen Verhältnis zu betriebenen Forderung stehen.

§17 Automatische Wegfahrsperre

Der Mieter hat den Anspruch, das Fahrzeug während der Mietzeit und innerhalb des gebuchten

Vertragsgebietes (also innerhalb von Österreich und nach Maßgabe des § 2 außerhalb von Österreich) zu

nutzen. Um die berechtigten Interessen des Vermieters zu schützen und im Interesse beider Parteien

Diebstählen entgegenzuwirken, wird in folgenden Fällen eine automatische Wegfahrsperre aktiviert, die

dazu führt, dass das Fahrzeug, nachdem der Motor abgestellt wurde, nicht wieder in Betrieb genommen

werden kann:

- wenn die gebuchte Mietzeit überschritten wurde;

- wenn offene Forderungen gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis bestehen (die Wegfahrsperre wird

deaktiviert, sobald die Forderungen beglichen sind);

- wenn eine unerlaubte Auslandsfahrt vorliegt, da sich das Fahrzeug außerhalb von Österreich befindet,

ohne dass dies gem. § 2 zulässig wäre.

§18 SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Alle Informationen zur Datenverarbeitung findet der Mieter in der Datenschutzinformation unter

www.123-transporter.at/datenschutz .

§19 HAFTUNG DES VERMIETERS

Für entgangenen Gewinn des Mieters haftet der Mieter nur bei Vorsatz.

Stand: 28. März 2025 Seite 20 von 24

123-Transporter

§20 FÄLLIGKEIT & VORGEHEN BEI ZAHLUNGSVERZUG DES MIETERS

20.1 Fälligkeit

Der Mietpreis (§ 7) ist bei Vertragsschluss fällig. Sonstige Forderungen (etwa Bearbeitungsgebühren) sind

bei Rechnungsstellung fällig.

§21 Besondere Regelungen für 123-Pro Kunden

21.1 Verfügt der Mieter über eine gültiges und laufendes 123 Pro-Abonnement, findet § 4 der allgemeinen

Mietbedingungen keine Anwendung.

21.2 Hat der Mieter gemäß § 4 eine Kaution hinterlegt und diese weder innerhalb von 181 Tagen nach

Abschluss der Buchung zurückgefordert noch die Ausstellung eines Gutscheins verlangt, wandelt sich der

Rückzahlungsanspruch des Mieters automatisch in ein 123 Pro-Abonnement mit einer Laufzeit von 2

Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Umwandlung, um. Das Abonnement endet in diesem Fall mit

dem Ende der Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

§22 REGELUNG VON STREITIGKEITEN BEI EINER MIETE

22.1 Textform

Änderungen und Ergänzungen zum Mietvertrag bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Textform (z.B. EMail), sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn Mieter

Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, sofern er

nicht Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, dass die Mitarbeiter des Vermieters nicht

berechtigt sind, mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag zu schließen; § 13 bleibt unberührt.

22.2 Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist Neunkirchen. Ist der Mieter Verbraucher i.S. des Konsumentenschutzgesetzes,

ist Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Mieters zuständige Gericht. Der Mieter kann Klagen gegen den

Vermieter aber auch an dem zuvor genannten Gericht einbringen.

22.3 Kundenbetreuung

Der Mieter kann die Kundenbetreuung wie folgt erreichen:

123 Shared Mobility GmbH, Schöllergasse 5, 2630 Ternitz

E-Mail: support@123-transporter.at

22.4 Mitteilungen

Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Mietvertrag sind an die jeweils im Mietvertrag genannten

Anschriften zu senden.

22.5 Aufrechnung von Forderungen des Mieters

Stand: 28. März 2025 Seite 21 von 24

123-Transporter

Der Mieter verzichtet ausdrücklich darauf, gegen Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag

aufzurechnen. Wenn der Mieter Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, gilt dies nicht

für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermieters bzw. hinsichtlich jener Gegenforderungen, die im

rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Mieters stehen, die gerichtlich festgestellt oder

vom Vermieter anerkannt worden sind.

Stand: 28. März 2025 Seite 22 von 24

123-Transporter

Anhang 1

Sonstige Tarife und Gebühren

Kosten pro Zusatzfahrer pro Tag - inkl. 20% Ust. 9,00 €

Option “Kautionsverzicht” - inkl. 20% Ust. 149,00 €

Bearbeitungsgebühr für das Wiederbeschaffen im Fahrzeug verbliebener Gegenstände

(Punkt 15.1.8) - inkl. 20% Ust.

30,00 €

Bearbeitungsgebühr für das Bearbeiten und für die Verauslagung von Kosten für

Verkehrsstrafen, die im Ausland begangen werden (Punkt 8.9) - inkl. 20% Ust.

100,00 €

Schadensersatz und Vertragsstrafen

Schadensersatz für Wertminderung durch eine Nutzung, die in Art oder Maß erheblich über

das Vertragsgemäße hinausgeht und zu einer erheblichen und nachhaltigen Verschmutzung

oder Geruchsbelastung führt, zzgl. Kosten für Sonderreinigung nach Bedarf (Punkt 8.4) -

inkl. 0% Ust.

345,00 €

Vertragsstrafe für das Befördern von Menschen im Laderaum 345,00 €

Vertragsstrafe für entstandene Verkehrsstrafen (Punkt 8.1, ohne Lenkererhebung) - inkl.

0% Ust.

50,00 €

Vertragsstrafe für entstandene Verkehrsstrafen (Punkt 8.1, bei Erforderlichkeit einer

Lenkererhebung) - inkl. 0% USt.

60,00 €

Vertragsstrafe für Fahrt in gesperrte Staaten (Punkt 2.3) - inkl. 0 % USt 795,00 €

Vertragsstrafe bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges (Punkt 15.2) pro angefangene 24h

- inkl. 0% USt

120,00 €

Vertragsstrafe für nicht gemeldete Schäden, die am Transporter während der Mietzeit

entstanden sind (Punkt 15.1.7)

250,00 €

Vertragsstrafe jeweils für die schuldhafte Beschädigung des Mietobjekts, der schuldhaften

Beschädigung von Sachen Dritter oder der schuldhaften Verletzung sonstiger Rechtsgüter

oder rechtlich geschützter Interessen Dritter - inkl. 0 % USt (Punkt 8.3)

250,00 €

Vertragsstrafe für nicht gemeldete Schäden, die der Mieter/Fahrer während der Mietzeit

einer anderen Person zugefügt oder am Eigentum anderer verursacht hat oder die nicht

rechtzeitige Einreichung der diesbezüglich erforderlichen Unterlagen (Punkt 15.1.9)

250,00 €

Vertragsstrafe für die fehlende Dokumentation des Fahrzeugzustands zu Beginn und oder

am Ende des Mietverhältnisses (Punkt 15.1.10)

250,00 €

Vertragsstrafe für die Anfertigung der Fotos entgegen den Vorgaben des Vermieters in der

123 Transporter-App (Punkt 15.1.11)

250,00 €

Vertragsstrafe für die unterlassene Rücksendung der wahrheitsgemäß ausgefüllten, vom

Vermieter zugesandten Dokumente (Unfallbericht und Schadensmeldung, Punkt 15.1.12)

99,00 €

Vertragsstrafe für das Stornieren oder Widerrufen von auf berechtigten Forderungen aus 9,70 €

Stand: 28. März 2025 Seite 23 von 24

123-Transporter

dem Mietvertrag beruhenden Abbuchungen beim Zahlungsdienstleister (Punkt 16.2)

Vertragsstrafe für das Lenken des Fahrzeugs durch unberechtigte Dritte (Punkt 8.5) - inkl.

0% Ust.

95,00 €

Vertragsstrafe für Rauchen im Fahrzeug (Punkt 6.1.8) - inkl. 0% Ust. 295,00 €

Vertragsstrafe für Fahrzeugrückgabe mit fehlendem Treibstoff zzgl. Kosten für den

Treibstoff - inkl. 0% Ust.

30,00 €

Vertragsstrafe für Überladen des Fahrzeuges (Punkt 6.1.4) - inkl. 0% Ust. 195,00 €

Stand: 28. März 2025 Seite 24 von 24

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