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Allgemeine Mietbedingungen
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PRÄAMBEL zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die 123 Shared Mobility Germany GmbH mit Sitz in der Scheiblerstraße 1A, 94447 Plattling, ist Vermieter
von Kleintransportern unter 3,5T und wird im Folgenden als „Vermieter“ bezeichnet.
Die in diesen AGB verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Personen aller Geschlechter
gleichermaßen.
Folgende Leistungen werden vom Vermieter erbracht:
- für den im Mietvertrag genannten Zeitraum sowie von gebuchtem Zubehör, das ebenfalls im Mietvertrag
angeführt ist.
- Bestimmte Mobilitätsserviceleistungen, die für alle Fahrzeugmieter zur Verfügung gestellt werden, sowie
weitere zusätzliche Leistungen, die gegen Aufpreis laut Anlage 1 vereinbart werden können.
Der/Die Mieter verpflichtet(en) sich zur Einhaltung und zur Erfüllung aller aus der Vertragsbeziehung
erwachsenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten.
Der / die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass mehrere Mieter gegenüber dem Vermieter für die Einhaltung
des Mietvertrages gesamtschuldnerisch haften. Soweit der Mieter nicht ohnedies auch selbst Fahrer ist,
hat er die Vertragsbestimmungen dem/den im Mietvertrag angeführten, berechtigten Fahrer(n) zur
Kenntnis zu bringen. Er haftet als Mieter auch bei der Verletzung der Vertragsbestimmungen durch
den/die Fahrer und er hat den Vermieter hierfür schad- und klaglos zu halten.
Der Mieter trägt auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Fahrern übergeben wird, die im
Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§1 MIETER/FAHRER
1.1 Fahrzeugmieter
Ein gültiger Mietvertrag kann abgeschlossen werden mit einer juristischen Person, vertreten durch die
vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person, oder mit einer natürlichen Person, unter der
Voraussetzung, dass sie rechtsfähig und geschäftsfähig ist, um einen Vertrag mit dem Vermieter
abzuschließen.
1.2 Der Vermieter fordert die Vorlage folgender Dokumente:
- Einen in Deutschland gültigen Führerschein, der von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaates oder einer
schweizerischen Behörde ausgestellt wurde.
- Einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass).
Zudem hat der Mieter seine aktuelle Anschrift (kein Postfach) anzugeben.
Der Vermieter behält sich vor, die vom Mieter angegebene Anschrift über das zentrale Melderegister
(bzw. ein funktionales Äquivalent des betreffenden Wohnsitzstaates) zu überprüfen. Ergibt die
Überprüfung, dass der Mieter in der angegebenen Anschrift nicht amtlich gemeldet ist, oder hat der
Mieter keinen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) ordnungsgemäß und gut
erkennbar vorgelegt, wird der Vermieter dem Mieter das Fahrzeug nicht zur Verfügung stellen. Die Pflicht
des Mieters zur Zahlung des Mietpreises bleibt in diesem Fall unberührt und eine Rückerstattung bereits
geleisteter Zahlungen ausgeschlossen. Der Vermieter muss sich jedoch etwaig ersparte Aufwände, die er
durch die anderweitige Verwertung des Mietfahrzeuges erlangt hat, anrechnen lassen.
1.3 Fahrzeuglenker (Fahrer) Als zum Fahren des Fahrzeuges berechtigte Mieter bzw. Zusatzfahrer
kommen nur Personen in Betracht, die
1.3.1 ausdrücklich mit ihren vollständigen Daten im Mietvertrag eingetragen sind; dies sind der Mieter
sowie gegebenenfalls eingetragene Fahrer. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer
mitzuteilen;
1.3.2 über einen gültigen Führerschein (gemäß 1.2.) verfügen;
1.3.3 das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr in Besitz einer Fahrerlaubnis
sind.
1.3.4 Soll das Fahrzeug von anderen Personen als dem Mieter gefahren werden, werden für jeden Fahrer,
der nicht selbst Mieter ist (Zusatzfahrer), gesonderte Kosten berechnet, die in Anlage 1 dieser
Bedingungen aufgelistet sind. Sofern ein Tarif gebucht wird, der eine bestimmte Anzahl von Zusatzfahrern
enthält (z.B. „2 Zusatzfahrer inklusive“), werden für jeden darüber hinausgehenden Zusatzfahrer die in
Anlage 1 genannten Kosten berechnet. In jedem Fall sind vor Fahrtantritt sämtliche Lenker anzugeben.
1.4 Personen, die das Fahrzeug nicht fahren dürfen:
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Eine Person, die nicht im Mietvertrag als berechtigter Fahrer/Zusatzfahrer eingetragen ist, darf das
Fahrzeug nicht fahren. Ferner ebenfalls solche Personen nicht, die einen gültigen Führerschein gem. 1.2
nicht vorlegen können, bzw. keine entsprechenden Angaben machen können.
Ein nicht berechtigter Fahrer hat keinen Schutz durch ein vom Vermieter angebotenes Schutzpaket gemäß
§ 10 dieser AGB. Ermöglicht der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer das Fahrzeug zu fahren, so stellt
dies eine Verletzung dieser Bedingungen dar, so dass der Mieter gegenüber dem Vermieter für die daraus
entstehenden Schäden haftet, die durch den nicht berechtigten Fahrer verursacht werden.
1.5 Liegen die Voraussetzungen des § 1.3 im Hinblick auf die Person des Mieters nicht vor, sind
ausschließlich Zusatzfahrer gem. den Bedingungen dieses Vertrages (insb. gem. § 1.3.4) berechtigt, das
Fahrzeug zu fahren. In diesen Fällen ist der Mieter verpflichtet, seine Identität unmittelbar nach der
Buchung durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass)
nachzuweisen.
1.6 Sollte die Prüfung der Dokumente durch den Vermieter ergeben, dass weder der Mieter noch ein
angemeldeter Zusatzfahrer gem. § 1.3.2 einen gültigen Führerschein, der auf den angegebenen Namen
ausgestellt ist, vorgelegt hat, darf und wird der Vermieter dem Mieter das Fahrzeug nicht zur Verfügung
stellen; da es sich in diesem Fall um ein Leistungshindernis handelt, das ausschließlich der Mieter zu
vertreten hat, schuldet der Mieter auch in diesem Fall den Mietpreis in voller Höhe. Der Vermieter muss
sich jedoch etwaig ersparte Aufwände, die er durch die anderweitige Verwertung des Mietfahrzeuges
erlangt hat, anrechnen lassen. Das gleiche gilt, wenn der vom Mieter vorgelegte amtliche Lichtbildausweis
nicht gültig oder nicht auf den vom Mieter bei der Buchung angegebenen Namen ausgestellt ist.
1.7 Stellt sich nach erfolgter Buchung heraus, dass der Mieter minderjährig ist, hat der Vermieter das
Recht, die Buchung zu stornieren und den Vertrag rückwirkend aufzulösen.
1.8 Der Mieter erteilt mit Vertragsschluss sein Einverständnis, dass gegenüber von ihm angegebenen
Zusatzfahrern Informationen hinsichtlich der Buchung erteilt werden dürfen und dass von ihm angebene
Zusatzfahrer befugt sind, die erforderlichen Erklärungen abzugeben, um die Mietzeit zu verlängern.
§2 FAHRTEN AUSSERHALB Deutschlands (AUSLANDSFAHRTEN)
Fahrten außerhalb Deutschlands sind nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, die Gesetze, die Verkehrsvorschriften und etwaige Mautpflichten des
Landes zu beachten, in das gefahren wird. Im Hinblick auf Schäden, die durch Verletzungen dieser
Pflichten entstehen, hält der Mieter den Vermieter schadlos.
2.1 Fahrten innerhalb Deutschlands sind von jedem Tarif umfasst und ohne Zusatzbuchungen oder -kosten
gestattet
2.2 Fahrten in folgende Staaten sind nur gestattet, wenn die entsprechende Zusatzoption
„Auslandsfahrten“ in der entsprechenden Zone gebucht wird. Folgende Zonen existieren:
2.2.1 “Auslandsfahrten Zone 1” enthält: Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Schweiz, Belgien.
2.2.2 “Auslandsfahrten Zone 2” enthält: sämtliche Staaten der Zone 1 sowie Frankreich, Liechtenstein,
Österreich, Polen, Tschechien .
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2.2.3 “Auslandsfahrten Zone 3” enthält: sämtliche Staaten der Zonen 1 und 2 sowie Schweden, Portugal,
Andorra, Italien, Finnland, Spanien, Slowakei.
Der Preis der entsprechenden Zusatzoption „Auslandsfahrten“ wird im Mietvertrag vereinbart und basiert
auf dem Preis, der zum Zeitpunkt der Buchung oder zum Zeitpunkt einer späteren Änderung der Buchung
gültig ist. Der Preis richtet sich nach den bei der Buchung angegebenen Prämissen. Die Information, die
der Mieter dem Vermieter zum Zeitpunkt der Buchung übermittelt, z.B. Dauer und Tag der Anmietung,
Abhol- und Rückgabeort, das Alter von Mieter oder Fahrer, haben Einfluss auf den Preis, der zu bezahlen
ist. Für Änderungen der Vertragsinhalte während der Miete wird auf § 13 dieser AGB verwiesen.
2.3 Gesperrte Staaten – Eine Fahrt in andere als die in 2.2 genannten Staaten ist untersagt. Fährt der
Mieter in andere als die 2.2 genannten Staaten, fällt die in Anhang 1 bezeichnete Vertragsstrafe für
Fahrten in gesperrten Staaten an. Sofern das Fahrzeug sich nach Ablauf von 24 Stunden noch immer in
einem anderen als den in 2.2 genannten Staaten befindet, fällt die Vertragsstrafe erneut an.
2.4 Fährt der Mieter oder ein Zusatzfahrer mit dem Mietfahrzeug in einen der in 2.2 genannten Staaten,
ohne die Zusatzoption “Auslandsfahrt” für die entsprechende Zone gebucht zu haben, werden die Kosten
der jeweiligen "Auslandsfahrt" gemäß 2.2.1-2.2.3 nachberechnet. Die Höhe der Kosten basiert auf dem
Preis, der zum Zeitpunkt der Buchung oder zum Zeitpunkt einer späteren Änderung der Buchung gültig ist.
Der Preis richtet sich nach den bei der Buchung angegebenen Prämissen. Die Information, die der Mieter
dem Vermieter zum Zeitpunkt der Buchung übermittelt, z.B. Dauer und Tag der Anmietung, Abhol- und
Rückgabeort, das Alter von Mieter oder Fahrer, haben Einfluss auf den Preis, der zu bezahlen ist. Für
Änderungen der Vertragsinhalte während der Miete wird auf § 13 dieser AGB verwiesen.
2.5 Dauer und Zeitraum der Auslandsfahrten. Bucht der Mieter die Zusatzoption “Auslandsfahrten”, erhält
er einen “Auslands-Token” für die gebuchte Zone. Der “Auslands-Token” ermöglicht dem Mieter, bis zu 4
Zeitslots zu je 6 Stunden innerhalb der Mietzeit auswählen. Während der ausgewählten Zeitslots ist der
Mieter berechtigt, in die Staaten der gebuchten Zone (siehe Ziffer 2.2.1 - 2.2.3) zu fahren. Weitere
“Auslands-Token” erhält der Mieter, indem er die Zusatzoption “Auslandsfahrten” erneut bucht. Die
Buchung der Zusatzoption “Auslandsfahrten” und die Auswahl der Zeitslots müssen erfolgen, bevor der
Kunde in den jeweiligen Staat fährt. Befindet sich das Mietfahrzeug außerhalb der gewählten Zeitslots im
Ausland, werden die Kosten der jeweiligen "Auslandsfahrt" gemäß 2.2.1-2.2.3 nachberechnet. Die Höhe
der Kosten basiert auf dem Preis, der zum Zeitpunkt der Buchung oder zum Zeitpunkt einer späteren
Änderung der Buchung gültig ist. Der Preis richtet sich nach den bei der Buchung angegebenen Prämissen.
Die Information, die der Mieter dem Vermieter zum Zeitpunkt der Buchung übermittelt, z.B. Dauer und
Tag der Anmietung, Abhol- und Rückgabeort, das Alter von Mieter oder Fahrer, haben Einfluss auf den
Preis, der zu bezahlen ist. Für Änderungen der Vertragsinhalte während der Miete wird auf § 13 dieser
AGB verwiesen.
Durch die Buchung der Zusatzoption “Auslandsfahrt” bleibt die Mietdauer unberührt. Beträgt zum
Zeitpunkt der Buchung der Zusatzoption “Auslandsfahrt” die restliche Mietzeit weniger als 24 Stunden,
reduziert sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeitslots entsprechend.
§3 ÄNDERUNG ODER STORNIERUNG DER BUCHUNG
3.1 Änderung und Stornierung der Buchung durch den Vermieter
3.1.1 Der Vermieter behält sich Änderungen des Fahrzeuges oder des Abholortes vor, um seine
mietrechtlichen Pflichten erfüllen zu können. Das bedeutet, der Vermieter kann auf ein anderes,
gleichwertiges Fahrzeug umbuchen sowie den Abholort auf einen anderen, unmittelbar nahegelegenen
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Abholort ändern. Der Mieter ist berechtigt, binnen 48 Stunden nach Bekanntgabe der Änderung vom
Vertrag zurückzutreten.
3.1.2 Der Vermieter behält sich zudem das Recht vor, die Buchung vor Mietbeginn zu stornieren, wenn der
Mieter im Hinblick auf Forderungen aus vorangegangenen Buchungen im Verzug ist oder dem Vermieter
vertragswidriges Verhalten des Mieters im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Buchung zur
Kenntnis gelangt ist.
3.1.3 Der Vermieter behält sich vor, sofern offene Forderung gegen den Mieter aus demselben oder
einem anderen Mietverhältnis bestehen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, welches den
Vermieter berechtigt, das Mietfahrzeug bis zum Zeitpunkt der Zahlung nicht zur Verfügung zu stellen.
Wird dem Mieter die Nutzung des Fahrzeuges ganz oder teilweise aufgrund des Zurückbehaltungsrechts
versagt, ist der volle Mietpreis zu bezahlen und eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen
ausgeschlossen. Der Vermieter muss sich dabei etwaig ersparte Aufwände, die der Vermieter durch
anderweitige Verwertung des Mietfahrzeuges erlangt hat, anrechnen lassen.
3.2. Stornierung oder Änderung der Buchung durch den Mieter
3.2.1 Der Mieter kann den Zeitraum der Buchung bis 7 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten
Mietbeginn einmalig ändern. Eine Änderung der gebuchten Leistungen oder eine Verkürzung der
Mietdauer ist nicht möglich.
3.2.2 Die „Storno- und Umbuchungsversicherung“ ermöglicht es dem Mieter, einmalig bis zum
Buchungsbeginn kostenfrei umzubuchen oder zu den folgenden Konditionen zu stornieren:
- bis 72 Stunden vor ursprünglichem Mietbeginn: 100% Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen
(abzüglich der Kosten für die „Storno- und Umbuchungsversicherung“)
- bis 24 Stunden vor ursprünglichem Mietbeginn: 75% Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen
(abzüglich der Kosten für die „Storno- und Umbuchungsversicherung“)
- bis 6 Stunden vor ursprünglichem Mietbeginn: 50% Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen
(abzüglich der Kosten für die „Storno- und Umbuchungsversicherung“)
- weniger als 6 Stunden vor ursprünglichem Mietbeginn: nur noch kostenfreies Umbuchen möglich im
Sinne der Änderung des ursprünglich vereinbarten Mietbeginns.
Eine Umbuchung im Rahmen der “Storno- und Umbuchungsversicherung” ermöglicht es dem Mieter, den
Beginn der Buchung zu ändern. Eine Änderung der gebuchten Leistungen oder eine Verkürzung der
Mietdauer ist nicht möglich.
3.2.3 Hat der Mieter nicht die Zusatzoption “Storno- und Umbuchungsversicherung” gebucht und ist die
Fahrzeugnutzung aufgrund eines Umstandes, welcher in der Sphäre des Mieters gelegen ist, nicht möglich,
ist der volle Mietpreis zu bezahlen und eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen ausgeschlossen,
unabhängig davon, ob der Mieter das Fahrzeug tatsächlich nutzt. Der Vermieter muss sich dabei etwaig
ersparte Aufwände, die der Vermieter durch anderweitige Verwertung des Mietfahrzeuges erlangt hat,
anrechnen lassen.
3.2.4 Bei Buchung der „Storno- und Umbuchungsversicherung“ ist der im Vertrag vereinbarte Betrag für
diese Zusatzoption unabhängig davon zu zahlen, ob eine Änderung oder Stornierung der Buchung durch
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den Mieter tatsächlich erfolgt.
Stornierungen können über die Reservierungszentrale des Vermieters unter der Telefonnummer +43 720 /
500 246 sowie über die 123 Transporter-App vorgenommen werden.
§4 KAUTION
4.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor oder bei Mietbeginn als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten aus
dem Mietvertrag zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Kaution
beträgt bei Mietverhältnissen mit einer Mietdauer bis zu sechs Stunden 500,00 € und bei
Mietverhältnissen mit einer Mietdauer über sechs Stunden 1.000,00 €.
4.2 Wenn der Mieter die Kaution nicht bis zum Mietbeginn leistet und auch nicht die Zusatzoption
„Kautionswaiver“ (vgl. dazu unten § 4.5) gebucht hat, wird der Vermieter dem Mieter das Fahrzeug nicht
zur Verfügung stellen. Die Pflicht des Mieters zur Zahlung des Mietpreises bleibt in diesem Fall unberührt
und eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen ausgeschlossen. Der Vermieter muss sich jedoch
etwaig ersparte Aufwände, die er durch die anderweitige Verwertung des Mietfahrzeuges erlangt hat,
anrechnen lassen. Leistet der Mieter die Kaution nach Mietbeginn oder bucht der Mieter die Zusatzoption
„Kautionsverwaiver“ nach Mietbeginn, wird ihm das gebuchte Fahrzeug für die restliche Mietzeit zur
Verfügung gestellt.
4.3 Der Vermieter ist berechtigt, bestehende und fällige offene Forderungen aus dem Mietverhältnis aus
dieser Kaution abzudecken.
4.4 Hat der Mieter das Mietfahrzeug ordnungsgemäß zurückgestellt und alle seine aus dem Mietvertrag
resultierenden Zahlungspflichten erfüllt, kann der Kunde nach 28 Kalendertagen nach seiner Wahl
entweder die Rücküberweisung des Kautionsbetrages oder die Umwandlung der Kaution in ein 123 ProAbonnement verlangen. Die Auswahl der jeweiligen Option erfolgt über das Kundenkonto. Entscheidet
sich der Mieter für die Umwandlung in ein 123 Pro-Abonnement, hat dieses eine Laufzeit von 2 Jahren ab
dem Zeitpunkt der Umwandlung und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende der
Laufzeit. Der Mieter hat für den Zeitraum der Einbehaltung keinen Anspruch auf Verzinsung der Kaution.
Die Dauer der diesbezüglichen Bearbeitung durch den jeweiligen Zahlungsdienstleister liegt nicht im
Verantwortungsbereich des Vermieters. Hinsichtlich der geleisteten Kaution entsteht keine
Treuhandschaft zwischen Mieter und Vermieter. Der Vermieter darf bis zur Rückzahlung frei über den
Kautionsbetrag verfügen. Er ist nicht verpflichtet, die Kaution auf einem speziellen Kautionskonto zu
verwahren oder in anderer Weise von seinem sonstigen Vermögen zu trennen. Wir weisen darauf hin,
dass die Rückzahlung der Kaution ab Anforderung durch den Mieter seitens des Zahlungsanbieters bzw.
seitens der Bank des Mieters bis zu 28 Tage in Anspruch nehmen kann. Auf die Dauer dieses Vorgangs
haben wir keinen Einfluss.
4.5 Die Pflicht des Mieters zur Kautionsleistung gem. § 4.1 entfällt, wenn der Mieter die Zusatzoption
„Kautionswaiver“ zu dem in Anlage 1 bezeichneten Preis bucht.“
4.6 Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution so lange zurückzuhalten, bis der Mieter/Fahrer seinen
Verpflichtungen gemäß § 12 nachgekommen ist.
4.7 Mieter, die Kunden eines Partners des Vermieters sind und/ oder Rabattcodes haben, sowie
für bestimmte Standorte, können abweichende Bedingungen von § 4.1 bis 4.6 gelten.
§5 ÜBERGABE DES FAHRZEUGES AN DEN MIETER ODER FAHRER
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5.1.1 Die Übergabe erfolgt nach dem Selbstbedienungsprinzip. Dem Mieter wird der Standort des
Fahrzeuges elektronisch (per 123 Transporter-App) übermittelt. Der Mieter kann das Fahrzeug auf
elektronischem Wege über das Anklicken eines Links öffnen, der ihm via 123 Transporter-App übermittelt
wird.
5.1.2 Zum Abschluss der Buchung und zur Inbetriebnahme des Fahrzeuges wird ein internetfähiges
Smartphone mit Kamerafunktion, das mit einer SIM-Karte ausgestattet ist, die eine Verbindung ins
Internet über das Mobilfunknetz ermöglicht, und auf dem das Betriebssystem Android (mindestens
Android 11) oder IOS (mindestens IOS 13) installiert ist sowie die heruntergeladene und installierte 123
Transporter-App zwingend benötigt. Die 123-Transporter App kann aus einem App Store, wie zB. Apple
App-Store oder Google Play etc. heruntergeladen werden. Dazu ist ein Konto für den jeweiligen App-Store
notwendig. Hat der Mieter zum Zeitpunkt des Mietbeginns kein entsprechendes Gerät bei sich und die
123 Transporter App nicht installiert, kann er das Fahrzeug nicht in Betrieb nehmen. Die Pflicht des
Mieters zur Zahlung des Mietpreises bleibt in diesem Fall unberührt und eine Rückerstattung bereits
geleisteter Zahlungen ausgeschlossen. Der Vermieter muss sich jedoch etwaig ersparte Aufwände, die er
durch die anderweitige Verwertung des Mietfahrzeuges erlangt hat, anrechnen lassen.
5.2 Der Vermieter wird die Übergabe des Fahrzeuges verweigern, wenn der Mieter keinen gültigen
Führerschein vorliegt (§ 1.3.2)
Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges außerdem verweigern, wenn und solange aus einem
vorherigen Mietverhältnis offene Forderungen gegen den Mieter bestehen, die der Mieter trotz Fälligkeit
nicht beglichen hat. Sollte der Mieter diese offenen und fälligen Forderungen nicht bis 1 Stunde vor
Mietbeginn beglichen haben, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.
5.3 Es obliegt dem Mieter, vor Fahrtantritt zu prüfen, ob das Fahrzeug sichtbare Schäden, die nicht im
Mietvertrag bzw. im beiliegenden Mietprotokoll aufgeführt sind, aufweist und ob der Tank voll ist. Zudem
ist der Mieter verpflichtet, den Zustand des Fahrzeuges bei Übergabe durch Fotos zu dokumentieren (auf
§ 15.1.10 wird hingewiesen). Dabei sind 8 Fotos anzufertigen, auf denen in der Zusammenschau
das vollständige Fahrzeug von allen Seiten sowie die Fahrerkabine und der Laderaum sichtbar ist. Der
Mieter ist verpflichtet, die Erstellung dieser Fotos basierend auf den Vorgaben der 123 Transporter App zu
erstellen (auf § 15.1.11 wird hingewiesen). Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, kann er sich im
Hinblick auf die betreffende Buchung nicht auf etwaig gebuchte Schutzpakete gem. § 10 berufen und
muss den Umstand, dass das Fahrzeug Schäden aufweist, die nicht im Mietvertrag bzw. im beiliegenden
Mietprotokoll aufgeführt sind, erforderlichenfalls durch andere Beweismittel nachweisen. Sofern das
Fahrzeug nicht protokollierte Schäden aufweist oder der Tank nicht voll ist, ist der Mieter verpflichtet, den
Vermieter umgehend zu informieren und eine entsprechende Dokumentation (inkl. Fotos der Schäden
bzw. der Kraftstoffanzeige) dem Vermieter via E-Mail an support@123-transporter.de zu übermitteln.
§6 VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS/BENUTZUNG DES FAHRZEUGES
6.1 Verpflichtungen des Mieters
6.1.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug, die Fahrzeugschlüssel und das Zubehör zum Ende der
Mietzeit – wie in § 15 beschrieben – zurückzugeben.
Das Mietfahrzeug, Schlüssel und sämtliches Zubehör sind in dem Zustand, in dem der Vermieter diese bei
Anmietung zur Verfügung gestellt hat - unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen Abnutzung -
zurückzugeben. Der Mieter haftet für die von ihm verschuldete Verschlechterung, die über die
gewöhnliche Abnutzung hinausgeht. Ebenso haftet der Mieter für einen von ihm verschuldeten Verlust
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der Schlüssel und des Zubehörs.
6.1.2 Falls der Mieter/Fahrer beabsichtigt, mit dem Fahrzeug außerhalb Deutschland zu fahren, ist er auch
verpflichtet, sicherzustellen, dass das Fahrzeug über die ordnungsgemäße Ausrüstung gemäß den
geltenden Gesetzen des Landes verfügt, in dem der Mieter/Fahrer fährt, oder das er durchquert. Der
Vermieter macht jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Vermieter keine zusätzliche
länderspezifische Ausrüstung zur Verfügung stellt.
6.1.3 Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen
(Gesetze und Vorschriften) zu fahren und hat sicherzustellen, dass er mit allen relevanten vor Ort
geltenden Verkehrsvorschriften vertraut ist. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung
des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Mautkosten und Strafen, hinsichtlich derer der Vermieter in
Anspruch genommen wird und soweit diese vom Mieter/Fahrer zu vertreten sind. Kosten für
Mautstrecken mit gesonderter Mauterhebung sind vom Mieter/Fahrer zu entrichten.
6.1.4 Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass das Gepäck oder die Güter, die im Fahrzeug
transportiert werden, so gesichert sind, dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wird
und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt. Die geltenden rechtlichen Vorschriften
zur Ladungssicherung sind zu beachten. Der Mieter hat insbesondere sicherzustellen, dass durch die
Beladung des Fahrzeuges das nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässige Gesamtgewicht des
Fahrzeuges nicht überschritten wird. Im Falle einer Überladung hat der Mieter etwaige gegenüber dem
Fahrzeughalter verhängte Verwaltungsstrafen und Bußgelder zu ersetzen und darüber hinaus die in
Anhang I bezeichnete Vertragsstrafe zu zahlen.
6.1.5 Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug mit Sorgfalt zu behandeln. Der Mieter/Fahrer ist
verpflichtet, sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen und die Diebstahlsicherung aktiviert ist, wenn
das Fahrzeug geparkt oder unbeaufsichtigt ist. Der Mieter/Fahrer ist zum sach- und
vereinbarungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges gemäß Bedienungsanleitung des Fahrzeug-Herstellers,
die sich im Fahrzeug befindet, verpflichtet.
6.1.6 Der Mieter/Fahrer darf das Fahrzeug nicht fahren, wenn seine Fahrtüchtigkeit, insbesondere durch
den Einfluss von Alkohol, Medikamenten, Drogen, Krankheit oder Ermüdung, beeinträchtigt ist.
6.1.7 Wird der falsche Kraftstoff getankt, haftet der Mieter für die notwendigen Kosten, die durch das
Abschleppen des Fahrzeuges und/oder die Reparatur des Schadens entstehen. Es wird hierzu ausdrücklich
auf die Bestimmungen des Punkt 10.2.13 dieser AGB verwiesen
6.1.8 Das Rauchen und Verdampfen (insbesondere, aber nicht ausschließlich von Zigaretten, Zigarren, EZigaretten, Shishas, E-Shishas und sonstigen Tabakerhitzungen oder Tabakersatzstoffen) ist in allen
Fahrzeugen strikt untersagt. Im Fall von Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch Mieter, Fahrer oder
von diesen beförderten Dritten ist eine Vertragsstrafe gemäß Anhang 1 verwirkt.
6.2 Benutzung des Fahrzeuges
Der Mieter/Fahrer darf das Fahrzeug nur nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen (Gesetze,
Verordnungen, etc.) und jedenfalls nicht für die nachstehenden Zwecke verwenden:
6.2.1 Das Fahrzeug darf nicht weitervermietet, belastet, verpfändet, verkauft oder in sonstiger Weise
anderweitig belastet werden, und zwar nicht nur das Fahrzeug selbst, sondern auch Fahrzeugteile,
Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugdokumente, Ausrüstung, Werkzeuge und/oder Zubehör.
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6.2.2 Zur Beförderung von Personen zur Miete oder gegen Bezahlung, z.B. für Carsharing oder gewerbliche
Personenbeförderung.
6.2.3 Beförderung von mehr Personen als dies laut den Fahrzeugdokumenten zulässig ist. 6.2.4
Beförderung von entflammbaren, toxischen, gefährlichen und/ oder radioaktiven Gütern.
6.2.5 Nutzung des Fahrzeuges für den Transport von Gütern mit einem Gewicht, einer Menge und/oder
einem Volumen, das zu einer Überschreitung des zulässigen Fahrzeuggesamtgewicht führt.
6.2.6 Nutzung des Fahrzeuges für Rennen, auch wenn die Rennstrecke für die Allgemeinheit für Test- und
Übungsfahrten freigegeben ist (sogenannte Touristenfahrten). Dies gilt auch für Fahrten außerhalb
befestigter Straßen, für Zuverlässigkeitstests, Geschwindigkeitstests und für die Teilnahme an Rallyes,
Wettrennen, Fahrsicherheitstrainings oder Testläufen.
6.2.7 Nutzung des Fahrzeuges für den Transport von lebenden Tieren, mit Ausnahme von Haustieren in
dafür geeigneten Transportboxen. Erforderliche Sonderreinigungskosten sind vom Mieter zu tragen.
6.2.8 Nutzung des Fahrzeuges für Fahrschulzwecke oder Begleitetes Fahren wie z.B. zur Durchführung von
Übungsfahrten für die Führerscheinausbildung.
6.2.9 Nutzung des Fahrzeuges zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeuges oder eines Anhängers,
es sei denn, das Mietfahrzeug ist mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet und das in den
Fahrzeugdokumenten eingetragene höchstens zulässige Gesamtgewicht wird eingehalten.
6.2.10 Nutzung des Fahrzeugs auf Straßen, deren Oberfläche, Größe oder Zustand ein Risiko für das
Fahrzeug darstellt, wie zum Beispiel Strand, unpassierbare Straßen, Waldwege, Berge, etc. oder Straßen,
die nicht für den Verkehr zugelassen sind.
6.2.11 Zur Begehung einer Vorsatztat und zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn
diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
6.2.12 Zum Transport des Fahrzeuges an Bord eines Flugzeuges.
6.2.13 Nutzung des Fahrzeuges innerhalb der nicht für den Verkehr zugelassenen Bereichen von Häfen,
Flughäfen und/oder Flugplätzen. Dies gilt auch für das Gelände einer Raffinerie oder Ölgesellschaft
einschließlich der dazu gehörenden Anlagen.
6.2.14 Für sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
6.3 Es ist verboten, Personen im Laderaum des Fahrzeuges zu befördern oder das Fahrzeug in Betrieb zu
nehmen, während sich Personen im Laderaum befinden. Im Falle eines Verstoßes fällt die in Anhang I
bezeichnete Vertragsstrafe an.
6.4 Beendigung der Miete durch den Vermieter
Der Vermieter behält sich im Fall der Verletzung der oben genannten Verpflichtungen das Recht vor, die
vorzeitige Auflösung des Mietvertrages zu erklären und die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen
sowie gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt insbesondere bei durch den
Mieter verursachten Schäden am Fahrzeug, aufgrund derer eine weitere Benutzung des Fahrzeuges nicht
möglich ist.
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6.5 Schadensersatzansprüche des Vermieters
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Folgen, die sich aus der schuldhaften Verletzung der
oben genannten Verpflichtungen durch ihn oder den Fahrer ergeben. Es ist zu beachten, dass eine
Verletzung dieser Bestimmungen einen möglichen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter nach sich
ziehen kann.
§7 MIETPREIS UND EINZIEHUNGSERMÄCHTIGUNG
Der Mietpreis wird im Mietvertrag vereinbart und basiert auf dem Preis, der zum Zeitpunkt der Buchung
oder zum Zeitpunkt einer späteren Änderung der Buchung gültig ist. Der Preis richtet sich nach den bei der
Buchung angegebenen Prämissen. Die Information, die der Mieter dem Vermieter zum Zeitpunkt der
Buchung übermittelt, z.B. Dauer und Tag der Anmietung, Abhol- und Rückgabeort, das Alter von Mieter
oder Fahrer, haben Einfluss auf den Preis, der zu bezahlen ist. Für Änderungen der Vertragsinhalte
während der Miete wird auf § 13 dieser AGB verwiesen.
7.1 Der Mietpreis beinhaltet die folgenden Mobilitätsleistungen:
- Die Mietkosten für ein Fahrzeug der gebuchten Fahrzeugkategorie, in der unterschiedliche
Fahrzeugmodelle zusammengefasst sein können. Bestimmte Marken oder Modelle können nicht
garantiert werden.
- Den Mietzeitraum, der ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Fahrzeugabholung, spätestens aber ab dem
Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns, bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe berechnet
wird. Ein Miettag entspricht 24 Stunden und weitere Miettage berechnen sich dabei nach jeweils
angefangenen 24 Stunden. Bei der Berechnung des letzten Miettages gewährt der Vermieter eine
Toleranz von 9 Minuten.
- Inkludierte Freikilometer je nach Wahl des vereinbarten Produkttarifs und wie im Mietvertrag
ausgewiesen.
- Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer.
- Vertragssteuer ab einer Vertragssumme ab EUR 150 brutto.
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
7.2 Zusätzliche Mobilitätsleistungen gegen Aufpreis
Mit Abschluss des Mietvertrages können zusätzliche Leistungen und Produkte gegen Aufpreis gebucht
werden. Diese sind in der Preisübersicht für Zusatzleistungen in der beiliegenden Anlage 1 angeführt.
7.3 Einziehungsermächtigung
Mit Abschluss dieses Mietvertrages ermächtigt der Mieter den Vermieter ausdrücklich und unwiderruflich,
über das vom Mieter gewählte Zahlungsmittel die Beträge für sämtliche Ansprüche des Vermieters gegen
den Mieter im Zusammenhang mit der Miete einzuziehen. Dazu zählen neben Ansprüchen des Vermieters
auf Zahlung des Mietpreises und etwaiger Zusatzleistungen insbesondere auch Ansprüche wegen
Vertragsverletzungen oder Beschädigungen des vermieteten Fahrzeuges. Sofern das Einziehen eines
Betrages nicht möglich ist, zum Beispiel weil der Betrag den Verfügungsrahmen des Zahlungsmittels
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übersteigt, ist der Vermieter berechtigt, wiederholt Teilbeträge einzuziehen, bis der Gesamtbetrag getilgt
ist.
7.4 Preisanpassung
Die Klausel gilt ausschließlich für Kunden, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind und
"Langzeitmietverträge" mit dem Vermieter abgeschlossen haben: Der Mietpreis ist wertgesichert. Die
Beträge werden auf Basis des Verbraucherpreisindex Deutschland insgesamt (VPI 2015) angepasst. Als
Ausgangsbasis dient die bei Abschluss des Mietvertrages zuletzt verlautbarte Indexzahl. Eine Erhöhung der
Beträge erfolgt nach je 12 Monaten ab Vertragsschluss entsprechend der Veränderung zwischen der
Ausgangsbasis und der zuletzt veröffentlichten Indexzahl.
Kommt es zu einer Erhöhung, gilt die neue Indexzahl als Ausgangsbasis für zukünftige Erhöhungen bei der
angepassten Fahrzeug-Charge. Kommt es zu keiner Erhöhung bleibt die Ausgangsbasis für die nächste
Wertanpassung unverändert. Falls der VPI nicht mehr veröffentlicht wird, gilt ein von den
Vertragspartnern zu vereinbarender vergleichbarer Ersatz-Index.
§8 ZUSÄTZLICHE KOSTEN UND VERTRAGSSTRAFEN
Der Vermieter kann dem Mieter weitere Kosten in Rechnung stellen, die während des Mietzeitraums
und/oder aufgrund der Nutzung des Fahrzeuges durch das Verhalten des Mieters/Fahrers entstanden
sind. Hierfür wird pimär das im Mietvertrag angegebene Zahlungsmittel vom Vermieter verwendet. Die
Höhe dieser Kosten, einschließlich der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer, sind in der Preisübersicht für
Zusatzleistungen in der Anlage 1 dieser AGB angeführt (mit Ausnahme der Tankkosten, die abhängig vom
Ort der Betankung und dem Tagespreis sind). Zu diesen Kosten und Gebühren zählen:
8.1 Vertragsstrafen bei Verkehrsstrafen und Mautgebühren. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass
solche Vertragsstrafen zusätzlich zur Verkehrsstrafe oder zu den Mautgebühren und zusätzlich zur
Bearbeitungsgebühr (Punkt 8.10) vom Mieter zu bezahlen sind und dass der Mieter für die Bezahlung der
von ihm oder vom Fahrer verschuldeten Verkehrsstrafen oder für Mautgebühren durch Benutzung von
mautpflichtigen Straßen haftet. Um Zusatzkosten für den Mieter zu vermeiden, können Verkehrsstrafen
seitens des Vermieters bezahlt werden. Diese werden zuzüglich zu der entsprechenden Vertragsstrafe
anschließend an den Mieter weiterverrechnet. Die Höhe der Vertragsstrafe hängt von der Schwere des
Vergehens ab. Diese wird daran bemessen, ob der Vermieter behördlich oder gesetzlich zu einer
Lenkererhebung (Lenkerauskunft) verpflichtet ist oder nicht. Hintergrund der Vertragsstrafe ist, dass der
Vermieter ein besonderes Interesse daran hat, dass Verkehrsübertretungen mit Fahrzeugen des
Vermieters vermieden werden, da durch Verkehrsübertretungen erhebliche Beschädigungen oder
Zerstörungen der Mietfahrzeuge sowie Imageschäden drohen.
8.2 Schadensersatz für Schäden oder Wertminderung am Mietobjekt (Punkt 15.3).
8.3 Vertragsstrafe jeweils für den Fall der schuldhaften Beschädigung des Mietobjekts (Punkt 15.3), der
schuldhaften Beschädigung von Sachen Dritter oder der schuldhaften Verletzung sonstiger Rechtsgüter
oder rechtlich geschützter Interessen Dritter. Diese Kosten (siehe Anhang 1) stellen jeweils einen
Mindestbetrag dar und schließen die Geltendmachung weiterer Schäden nicht aus.
8.4 Erforderliche Reinigungskosten für ein Fahrzeug, das in einem über die vertragsgemäße Nutzung
hinaus verschmutzten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird. Die
Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand zzgl. des Schadensersatzes für die Wertminderung (siehe
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Anhang 1) verrechnet.
8.5 Vertragsstrafe bei Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel und/oder Fahrzeugpapiere. Es wird
darauf aufmerksam gemacht, dass die Kosten für den Ersatzschlüssel bzw. die Neuausstellung der
Fahrzeugpapiere zusätzlich zur Vertragsstrafe (siehe Anhang 1) nach Aufwand an den Mieter verrechnet
werden. Hintergrund der Vertragsstrafe ist das erhebliche Risiko für Folgeschäden, das dem Vermieter
durch den Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Fahrzeugpapieren entsteht.
8.6 Vertragsstrafe für das Fahren des Fahrzeugs durch unberechtigte Dritte. Die Kosten für den
Zusatzfahrer pro Tag (siehe Anhang 1) werden für den gesamten Mietzeitraum zzgl. zu der Vertragsstrafe
(siehe Anhang 1) an den Mieter verrechnet.
8.7 Vertragsstrafe für Fahrzeugrückgabe mit fehlendem Treibstoff. Die Kosten für den Treibstoff (siehe §
14) zzgl. der Vertragsstrafe (siehe Anhang 1) werden an den Mieter verrechnet.
8.8 Vertragsstrafe für das Parken in zahlungspflichtigen Parkhäusern/-plätzen sowie Kosten, die durch den
Verlust eines gezogenen Einfahrtstickets für ein vom Mieter genutztes Parkhaus/-platz entstehen. Werden
diese Gebühren nicht während der Mietzeit durch den Mieter beglichen und dem Vermieter in Rechnung
gestellt, so werden diese anschließend zzgl. der Vertragsstrafe (siehe Anhang 1) an den Mieter verrechnet.
8.9 Reifenschäden. Verursacht der Mieter (oder ein Zusatzfahrer) während der Mietzeit schuldhaft einen
Schaden an einem oder mehreren Reifen, so haftet er dem Vermieter gegenüber für den daraus
entstandenen Schaden.
8.10 Für die Bearbeitung und die Verauslagung von Kosten bei Verkehrsstrafen, die im Ausland begangen
werden, wird dem Mieter die im Anhang 1 festgelegte Bearbeitungsgebühr verrechnet. Hinweis: diese
Bearbeitungsgebühr ist zusätzlich zur Verkehrsstrafe und zusätzlich zur Vertragsstrafe nach § 8.1 vom
Mieter zu bezahlen.
§9 KRAFTFAHRZEUGHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Alle Mietfahrzeuge sind gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland
haftpflichtversichert. Schäden am Mietfahrzeug sind nicht durch diese gesetzliche Haftpflichtversicherung
gedeckt. Ebenso wenig sind durch diese die Insassen und deren mitgeführte Gegenstände versichert.
§10 SCHUTZPAKETE
Der Vermieter bietet dem Mieter Schutzpakete an, die eine Haftung des Mieters auf einen je nach
gewähltem Schutzpaket bestimmten Selbstbehalt pro Schadensereignis begrenzen. Diese
Haftungsreduktion deckt Schäden am Mietfahrzeug durch Unfall oder Diebstahl bis auf einen Selbstbehalt
ab. Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Die folgenden Regelungen gelten nicht für
Schäden an Personen oder anderen Gegenständen als dem Mietfahrzeug.
10.1 Der Mieter hat, unbeschadet der Regelung in Punkt 15.3.4, die Möglichkeit, folgende Schutzpakete zu
buchen:
- Schutzpaket „Basis Absicherung“
- Schutzpaket „Standard Absicherung“
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- Schutzpaket "Smart & Easy"
Der Preis der Schutzpakete wird im Mietvertrag vereinbart und basiert auf dem Preis, der zum Zeitpunkt
der Buchung oder zum Zeitpunkt einer späteren Änderung der Buchung gültig ist. Der Preis richtet sich
nach den bei der Buchung angegebenen Prämissen. Die Information, die der Mieter dem Vermieter zum
Zeitpunkt der Buchung übermittelt, z.B. Dauer und Tag der Anmietung, Abhol- und Rückgabeort, das Alter
von Mieter oder Fahrer, haben Einfluss auf den Preis, der zu bezahlen ist. Für Änderungen der
Vertragsinhalte während der Miete wird auf § 13 dieser AGB verwiesen.
Die in Punkt 10.2 geregelten Ausnahmen bleiben von den folgenden Regelungen unberührt.
10.1.1 Das Schutzpaket „Basis Absicherung“ reduziert die maximale Selbstbeteiligung des Mieters im
Hinblick auf am Mietfahrzeug verursachte Schäden auf EUR 3.000 (in Worten: dreitausend Euro). Bei
Diebstahl des Mietfahrzeugs fällt keine Selbstbeteiligung des Mieters an.
10.1.2 Das Schutzpaket „Standard Absicherung“ reduziert die maximale Selbstbeteiligung des Mieters im
Hinblick auf die am Mietfahrzeug verursachten Schäden auf EUR 1.000 (in Worten: tausend Euro). Bei
Diebstahl des Fahrzeugs fällt keine Selbstbeteiligung des Mieters an.
10.1.3 Bei Buchung des Schutzpaketes "Smart & Easy" wird dem Mieter im Falle eines selbstverursachten
Schadens ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 250 EUR in Rechnung gestellt. Damit sind alle
Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter im Zusammenhang mit der Beschädigung des
Mietfahrzeuges abgegolten ("Abgeltungswirkung").
10.2 Auf die Reduktion der Selbstbeteiligung im Rahmen eines gebuchten Schutzpaketes bzw. die
Abgeltungswirkung gemäß Ziffer 10.1.3 kann sich der Mieter bei folgenden Schäden nicht berufen:
10.2.1 Schäden, dazu zählt auch Verlust des Fahrzeuges, die im Rahmen von Auslandsfahrten im Sinne von
§ 2 entstanden sind, für die vom Vermieter keine Zustimmung erteilt wurde (unternimmt der Mieter eine
vertragswidrige Auslandsfahrt, wird vermutet, dass während der Mietzeit entstandene Schäden im
Rahmen dieser Auslandsfahrt entstanden sind);
10.2.2 Schäden und Mehrkosten, die entstanden sind, wenn der Mieter/ Fahrer Fahrerflucht begangen
hat, oder die er in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand, oder in
einem sonstigen Zustand, der die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt (z.B. Ermüdung, Erkrankung, etc.),
verursacht hat;
10.2.3 Schäden, die durch eine Beladung des Fahrzeuges, z.B. durch Ladegut, durch nicht ausreichend
gesicherte Ladung oder Überladen oder durch unsachgemäße Anbringung von Zubehör bzw. unpassendes
Zubehör entstehen sowie Schäden an der Innenausstattung des Fahrzeuges;
10.2.4 Schäden und damit ursächlich verbundene Folgeschäden an LKW-Aufbauten (Plane, Spiegel,
Kofferaufbau, Ladebordwand, Kühlaggregat);
10.2.5 Schäden und damit ursächlich verbundene Folgeschäden an Reifen und Felgen, sowie am
Fahrzeugunterboden;
10.2.6 Schäden durch Diebstahl, wenn der Mieter die Fahrzeugschlüssel nicht zurückgibt;
10.2.7 Schäden, die entstanden sind, während ein nichtberechtigter Fahrer das Fahrzeug gefahren hat;
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10.2.8 Schäden, die aus Verstößen gegen die Punkte 1.3, 6.1.5, 6.1.7 resultieren bzw. bei denen die
Bestimmungen eben dieser Punkte nicht eingehalten worden sind;
10.2.9 Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Durchfahrtshöhe, z.B. in Unterführungen, Garagen
sowie vor Dächern und Dachvorsprüngen etc. nicht beachtet wurde;
10.2.10 Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters/Fahrers entstanden sind;
10.2.11 Schäden, die im Zuge des Transportes des Fahrzeuges mit anderen Verkehrs- bzw.
Beförderungsmitteln entstanden sind (wie insbesondere bei Beförderung des Fahrzeugs mit der Bahn auf
Autoreisezügen, auf Fährschiffen oder sonst auf Fahrzeugtransportern);
10.2.12 Schäden inklusive Folgeschäden an Hochvoltsystemen inkl. Ladekabel und Batterien bei
Elektrofahrzeugen;
10.2.13 Schäden und damit ursächlich verbundene Folgeschäden, die durch Falschbetankung entstanden
sind; das heißt etwa Betankung eines Dieselfahrzeuges mit Benzin bzw. eines Benzin- Fahrzeuges mit
Diesel oder mit nicht für das jeweilige Fahrzeug zugelassenen Treibstoffen, z.B. Biodiesel;
10.2.14 Schäden durch Verlust oder Beschädigung von mobilem Zubehör, das der Vermieter zur
Verfügung gestellt hat, beispielsweise Navigationsgeräte, GPS-Systeme, Kindersitze, Schneeketten;
10.2.15 Kupplungsschäden und andere Schäden, die durch einen Schaltfehler entstanden sind;
10.2.16 Schäden, die aus einer vereinbarungswidrigen Verwendung des Fahrzeuges entstanden sind,
insbesondere im Zuge einer kriminellen Verwendung;
10.2.17 Schäden, die der Mieter dem Vermieter nicht unverzüglich gemeldet und über das vom Vermieter
zur Verfügung gestellte Schadensformular dokumentiert hat;
10.2.18 Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Mieter entgegen § 12 dem Vermieter keinen
Unfallbericht innerhalb von 2 Werktagen ab Unfallhergang vorgelegt hat.
10.2.19 Schäden, bei denen der Mieter das vom Vermieter gesendete Dokument (Unfallbericht) nicht
vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und fristgemäß zurückgesendet hat (Punkt 12.3).
10.3 Werden mit dem Fahrzeug während der Mietzeit zwei Geschwindigkeitsübertretungen, die jeweils
länger als 10 Sekunden andauern und die erlaubte Geschwindigkeit um mehr als 10 % überschreiten,
durch den Mieter oder einen Zusatzfahrer begangen, gilt der Mieter als unzuverlässig mit der Folge, dass
die Wirkungen etwaig gebuchter Schutzpakete ab Vollendung der zweiten
Geschwindigkeitsüberschreitung erlöschen. Insbesondere gelten Haftungsfreistellungen,
Haftungserleichterungen und etwaige Reduzierungen des Selbstbehalts nicht mehr im Hinblick auf
Schäden, die nach Vollendung der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung entstanden sind.
10.4 Benutzt der Fahrer - gleich ob es sich um den Mieter oder einen Zusatzfahrer handelt - während der
Fahrt in rechtswidriger Weise sein Mobiltelefon, gilt der Mieter als unzuverlässig mit der Folge, dass ab
diesem Moment etwaige Schutzpakete erlöschen. Insbesondere gelten Haftungsfreistellungen,
Haftungserleichterungen und etwaige Reduzierungen des Selbstbehalts nicht mehr im Hinblick auf
Schäden, die danach entstanden sind.
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§11 INSTANDHALTUNG DES FAHRZEUGES/VERHALTEN BEI EINER PANNE
11.1 Auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay ist zu achten und es sind bei deren Aufleuchten alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die in der Bedienungsanleitung angeführt sind.
11.2 Im Zweifel ist der Vermieter zu kontaktieren.
11.3 Änderungen, mechanische Eingriffe oder Reparaturen am Fahrzeug sind nur mit vorheriger
Zustimmung durch den Vermieter erlaubt. Es wird Textform empfohlen. Lässt der Mieter ohne
Zustimmung des Vermieters Reparaturen am Fahrzeug durchführen, kann er vom Vermieter keinen Ersatz
der dafür aufgewendeten Kosten verlangen.
11.4 Der Mieter ist nur berechtigt, den Vermieter rechtsgeschäftlich zu vertreten, sofern der Vermieter
dies im Einzelfall gestattet.
§12 VERHALTEN IM SCHADENSFALL, BEI VERKEHRSUNFALL ODER FAHRZEUGDIEBSTAHL
12.1 Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem
Schaden sofort die Polizei zu informieren. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung
Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
12.2 Zudem ist der Mieter/Fahrer in einem solchen Fall verpflichtet den Vermieter unverzüglich über
jegliche Schäden zu unterrichten (auf 15.1.7 und 15.1.9 wird hingewiesen). Die Erstmeldung des Schadens
ist telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Website des Vermieters oder in der App
des Vermieters möglich.
12.3 Weiterhin ist der Mieter/Fahrer nach der Erstmeldung des Schadens verpflichtet, das ihm vom
Vermieter zugesandte Dokument (Unfallbericht) vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und
innerhalb von 96 Stunden ab Zugang des Dokuments an den Vermieter per E-Mail an
support@123-transporter.de zurückzusenden (auf § 15.1.12 wird hingewiesen). Das Formular ist zudem
auf der Website und im Kundenportal des Mieters zu finden.
12.4 Der Mieter/Fahrer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenfalls notwendig
sind. Er hat insbesondere dem Vermieter wahrheitsgemäß und fristgemäß jede Auskunft zum Schadenfall
zu erteilen.
12.5 Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Kopie der
Strafanzeige unverzüglich zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren, falls diese
nicht auch gestohlen wurden, zu übergeben.
12.6 Der Vermieter behält sich im Schadensfall das Recht vor, die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages
zu erklären und die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen sowie gegebenenfalls
Schadenersatzansprüche geltend zu machen, siehe Punkt 6.4.
§13 ÄNDERUNG DER VERTRAGSINHALTE WÄHREND DER MIETE
13.1 Allgemeines
Für eine Änderung des im Mietvertrag vereinbarten Mietzeitraumes oder des Rückgabeortes ist der
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Kundenservice unter support@123-transporter.de oder unter +43 720 / 500 246 zu kontaktieren.
Eine Änderung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter möglich und kann zu
Änderungen des ursprünglich vereinbarten Tarifs zu zusätzlichen Kosten führen, worüber der Vermieter
den Mieter informiert. Durch Änderungen der Mietdauer und des Rückgabeortes können die
Bestimmungen des ursprünglich vereinbarten Tarifs und gebuchter Zusatzleistungen ihre Gültigkeit
verlieren.
Vertragsänderungen während der Mietzeit bedürfen keiner bestimmten Form.
13.2 Vertragsverlängerung
13.2.1 Vertragsverlängerungen während der laufenden Mietzeit sind formlos möglich. Insbesondere kann
eine laufende Miete telefonisch oder elektronisch verlängert werden.
13.2.2 Wird der Mietvertrag während der laufenden Mietzeit verlängert, versichert der Mieter mit dem
Antrag auf oder der Annahme der Verlängerung, dass er weiterhin über ein gültiges
Führerscheindokument im Sinne von Punkt 1.2 verfügt und zum Fahren des Fahrzeuges weiterhin
berechtigt ist. Zudem versichert er, dass im Hinblick auf ihn und etwaige Zusatzfahrer auch die sonstigen
nach diesem Vertrag oder nach dem Gesetz festgelegten Voraussetzungen zum Mieten bzw. Fahren eines
Fahrzeuges weiterhin vorliegen. Über eine Änderung relevanter Tatsachen, insbesondere hinsichtlich der
Fahrerlaubnis des Mieters oder weiterer Fahrer, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu
informieren.
13.2.3. Bei einer Verlängerung der Miete während der laufenden Mietzeit gilt der Mietvertrag mit dem bei
Abschluss vereinbarten Inhalt weiter, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
§14 BETANKUNG DES FAHRZEUGES
Alle Fahrzeuge werden mit einem vollen Tank dem Mieter übergeben und sind vom Mieter mit vollem
Tank zurückzustellen. Stellt der Mieter zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme fest, dass der Tank nicht
voll ist, kann er dies dem Vermieter mitteilen, der diesen Mangel im Mietvertrag aufnimmt. Der Mieter
hat zu beachten, dass die für das Betanken geltenden Vorschriften abhängig vom Rückgabeort sind. Die
jeweils geltenden Bestimmungen werden gemäß dem vereinbarten Rückgabeort im Mietvertrag
vereinbart, da bei einem Rückgabeort im Ausland andere Tarife für das nachträgliche Betanken gelten
können.
Bei Rückgaben innerhalb Deutschlands werden dem Mieter die Kosten für den fehlenden Kraftstoff zzgl.
einer Vertragsstrafe für die Betankung, ausgewiesen im Anhang 1 dieser Bedingungen, verrechnet. Es ist
zu beachten, dass der Vermieter vom Mieter den Nachweis über die Betankung in Form einer Quittung
verlangen kann.
§15 RÜCKGABE DES FAHRZEUGES & HAFTUNG DES MIETERS
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende der Mietzeit zum vereinbarten Tag und zur
vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Fahrzeug, Schlüssel und Zubehör sind
in dem Zustand, in dem der Vermieter diese bei Anmietung zur Verfügung gestellt hat, unter
Berücksichtigung einer gewöhnlichen Abnutzung, zurückzustellen.
Wenn der Mietvertrag, wie in § 13 beschrieben, geändert wurde, so ist der Mieter berechtigt, das
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123-Transporter
Fahrzeug dem geänderten Mietvertrag entsprechend zu retournieren.
15.1 Fahrzeugrückgabe des Mieters
15.1.1 Der Mietvertrag endet, wenn das Fahrzeug, inklusive sämtlichen Zubehörs, am vereinbarten
Rückgabeort abgestellt wurde. Sollte bereits zuvor der Mietvertrag z.B. durch Zeitablauf beendet gewesen
sein, so bleiben die Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag bis zum Zeitpunkt des Abstellens
des Fahrzeugs am Rückgabeort aufrecht und Punkt 15.2 findet Anwendung.
Bei Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt als im Mietvertrag vereinbart, gibt es keinen
Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten, es sei denn, die vorzeitige Rückgabe fällt in den
Verantwortungsbereich des Vermieters.
15.1.2 Rückgabeort
Das Fahrzeug ist, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, am Abholort abzustellen. Ist der
konkrete Abholort (etwa ein öffentlicher Parkstreifen) bei Rückgabe blockiert, hat der Mieter/Fahrer hat
eine Abstellmöglichkeit in unmittelbarer Nähe zu wählen. Dabei hat der Mieter/Fahrer die geltenden
Gesetze und Straßenverkehrsregeln zu beachten.
Der Mieter/Fahrer ist insbesondere verpflichtet, das Fahrzeug in einem dafür vorgesehenen Bereich so zu
parken, dass es keine Gefahr für Dritte und kein Verkehrshindernis darstellt.
15.1.3 Rückgabezustand und Sorgfaltspflichten
Der Mieter/Fahrer hat dafür zu sorgen, dass sich das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Parkzustand
befindet. Insbesondere trägt der Mieter/Fahrer dafür Sorge, dass der Motor abgeschaltet ist, Licht, Radio
und Innenraumbeleuchtung abgeschaltet sind und dass das Fahrzeug abgeschlossen ist.
Das Fahrzeug ist bei Rückgabe besenrein zu hinterlassen.
Der Mieter/Fahrer achten darauf, keine persönlichen Gegenstände im Fahrzeug zu hinterlassen. Der
Vermieter haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von in das Fahrzeug eingebrachten oder dort
zurückgelassenen Gegenständen, es sei denn, den Vermieter trifft daran ein Verschulden.
15.1.4 Fahrzeugschlüssel
Die Fahrzeugschlüssel sind entsprechend der Modalitäten des jeweiligen Fahrzeuges auf die gleiche Weise
zu hinterlegen, wie der Mieter sie vorgefunden hat; also entweder im Handschuhfach oder in einer außen
angebrachten Schlüsselbox.
15.1.5 Zulassungspapiere und Zubehör
Die Zulassungspapiere sind und verbleiben im Handschuhfach. Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes
Zubehör verbleibt im Fahrzeug.
15.1.6 Dokumentation des Fahrzeugzustands und der Rückgabezeit
Der Mieter ist verpflichtet, nach dem Abstellen des Fahrzeuges Fotos des Fahrzeuges zu machen, um den
Zustand bei der Rückgabe sowie den Rückgabezeitpunkt festzuhalten, und dem Vermieter diese Fotos via
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123 Transporter App zu übermitteln. Dabei sind 8 Fotos anzufertigen, auf denen in der Zusammenschau
das vollständige Fahrzeug von allen Seiten sowie die Fahrerkabine und der Laderaum sichtbar ist (auf §
15.1.10 wird hingewiesen). Der Mieter ist verpflichtet, die Erstellung dieser Fotos basierend auf den
Vorgaben der 123 Transporter App zu erstellen (auf §15.1.11 wird hingewiesen). Kommt der Mieter
dieser Pflicht nicht nach, kann er sich im Hinblick auf die betreffende Buchung nicht auf etwaig gebuchte
Schutzpakete gem. § 10 berufen und muss die ordnungsgemäße Fahrzeugrückgabe und den Zustand des
Fahrzeuges bei der Rückgabe erforderlichenfalls durch andere Beweismittel nachweisen.
Weicht der Zustand des Fahrzeuges bei Rückgabe gegenüber dem Zustand des Fahrzeuges bei Abholung
über das im Rahmen der gewöhnlichen Nutzung übliche Maß ab, ist der Mieter verpflichtet, den
Vermieter unverzüglich zu informieren, dem Vermieter Fotos von etwaigen Schäden zu übermitteln und
das vom Vermieter übermittelte Schadensformular auszufüllen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf
während der Mietzeit entstandene Schäden.
Sobald die Besichtigung des Fahrzeuges durch den Vermieter durchgeführt ist und dabei ein Schaden
festgestellt wurde, wird der Mieter darüber informiert.
15.1.7 Vertragsstrafe für nicht gemeldete Schäden
Hat der Mieter den Vermieter über einen während der Mietzeit entstandenen Schaden nicht unverzüglich,
spätestens jedoch bei der Rückgabe des Fahrzeuges informiert, obwohl der Mieter den Schaden hätte
erkennen können, ist eine Vertragsstrafe in der im Anhang 1 angegebenen Höhe verwirkt.
15.1.8 Bearbeitungsgebühr für das Wiederbeschaffen im Fahrzeug verbliebener Gegenstände
Verlangt der Mieter vom Vermieter nach Ende der Mietzeit die Wiederbeschaffung eines von ihm oder
einer anderen Person im Fahrzeug vergessenen oder verlorenen oder einem sonstigen Grund im Fahrzeug
verbliebenen Gegenstandes, fällt die in Anhang I bezeichnete Bearbeitungsgebühr an.
15.1.9 Vertragsstrafe für nicht gemeldete Schäden an anderen Personen/ Eigentum anderer oder nicht
rechtzeitige Einreichung der erforderlichen Unterlagen
Hat der Mieter den Vermieter über einen während der Mietzeit entstanden Schaden an einer anderen
Person oder am Eigentum anderer nicht unverzüglich, spätestens jedoch bei Rückgabe des Fahrzeuges
informiert oder hat der Mieter die diesbezüglich erforderlichen Unterlagen dem Vermieter nicht
rechtzeitig zukommen lassen, ist eine Vertragsstrafe in der im Anhang 1 angegebenen Höhe verwirkt.
15.1.10 Vertragsstrafe für den Fall, dass der Mieter seiner Pflicht zur Dokumentation des
Fahrzeugzustands durch die Anfertigung von Fotos zu Beginn (§ 5.3) und oder am Ende des
Mietverhältnisses (§ 15.1.6) nicht nachkommt. Unterlässt der Mieter diese Dokumentation, ist eine
Vertragsstrafe in der im Anhang 1 angegebenen Höhe verwirkt.
15.1.11 Eine Vertragsstrafe in der im Anhang 1 angegebenen Höhe ist zudem in den Fällen verwirkt, in
denen der Mieter die Dokumentation des Fahrzeugs entgegen den Vorgaben (§§ 5.3, 15.1.16) des
Vermieters in der 123 Transporter-App vornimmt und daher eine Zusammenschau des vollständigen
Fahrzeugs von allen Seiten sowie der Fahrerkabine und des Laderaums nicht möglich ist.
15.1.12 Vertragsstrafe für den Fall, dass der Mieter/Fahrer nach der Erstmeldung des Schadens seiner
Pflicht, das ihm zugesandte Dokument (Unfallbericht) vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und
innerhalb von 96 Stunden ab Zugang des Dokuments an den Vermieter per E-Mail an
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support@123-transporter.de zurückzusenden nicht nachkommt (§ 12.3). Kommt der Mieter/Fahrer dieser
Pflicht nicht nach, ist eine Vertragsstrafe in der im Anhang 1 angegebenen Höhe verwirkt.
15.2 Verspätete Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mieter hat das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben und muss dementsprechend
ausreichend Zeit einplanen. Der Vermieter kann seine für die Kunden vorteilhaften Preise nur anbieten
dank eines durch getakteten Buchungssystems. Verspätete Rückgaben können deshalb dazu führen, dass
der Vermieter seine Pflichten aus anderen Mietverträgen nicht erfüllen kann. Der Vermieter ist daher
berechtigt, im Falle einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges dem Mieter die in Anhang 1 aufgeführte
Vertragsstrafe in Rechnung zu stellen. Nach Ablauf von 24 Stunden ist der Vermieter berechtigt, die
Vertragsstrafe erneut in Rechnung zu stellen. Das gilt entsprechend für jeden weiteren Tag, bis das
Fahrzeug zurückgeben wird. Wird das Mietfahrzeug nicht vom Mieter am Rückgabeort (Punkt 15.1.2)
zurückgegeben, muss es vom Vermieter zurückgeholt werden (Punkt 15.4).
15.3. Haftung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug
15.3.1 Der Mieter haftet für Beschädigungen am Mietfahrzeug, die während der Mietzeit entstehen,
unabhängig davon, ob er die konkrete Schadensentstehung zu verschulden hat. Zudem hat der Mieter
auch die Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens zu tragen.
15.3.2 Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf die Rechtsverfolgungskosten und Folgeschäden. Das sind
insbesondere Kosten für die Feststellung eines Schadens oder zur Abwehr der Vergrößerung des
Schadens, Forderungen für berechtigte Ansprüche Dritter, die der Vermieter zu ersetzen hat, sowie bei
grobem Verschulden entgangener Gewinn (z.B. entgangene Mieteinnahmen).
15.3.3 Die Haftung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug werden durch ein ggf. gebuchtes
“Schutzpaket” gedeckelt. Gemäß Punkt 10.2 dieser AGB ist eine Haftungsreduktion aus den in jenem
Punkt angeführten Gründen ausgeschlossen.
15.4 Rückholung des Mietfahrzeugs
Wird das Fahrzeug bei Mietende nicht am vereinbarten Rückgabeort (15.1.2) abgestellt, haftet der Mieter
für die Kosten der Rückholung des Fahrzeuges sowie ggf. für weitere Schäden, die dem Vermieter
entstehen, weil das Fahrzeug zum Mietende nicht am vereinbarten Rückgabeort abgestellt wurde.
15.5 Entfernung von sicherheitsrelevanten Fahrzeugkomponenten und Zubehörteilen
Entfernt der Mieter sicherheitsrelevante Fahrzeugkomponenten oder Zubehörteile (zum Beispiel
Verbandskasten, Warnweste, Warndreieck, usw.), haftet er dem Vermieter gegenüber für die daraus
entstandenen Schäden.
§16 MIETRECHNUNG UND BEZAHLUNG
16.1 Der Mietpreis ist als Vorauszahlung zu entrichten und umfasst die Miete für den gebuchten Zeitraum,
das gebuchte Zubehör für den Mietzeitraum und für jede zusätzliche gebuchte Mobilitätsleistung. Das im
Buchungsvorgang mit dem Mieter vereinbarte Zahlungsmittel wird mit dem entsprechenden Betrag
belastet. Der Mieter erhält eine Bestätigung über die geleistete Vorauszahlung.
16.2 Sollte der Mieter eine Abbuchung des Vermieters über das vom Mieter gewählte Zahlungsmittel
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beim Zahlungsdienstleister stornieren oder widerrufen, obwohl die Abbuchung auf einer berechtigten
Forderung des Vermieters aus dem Mietvertrag beruht, ist eine Vertragsstrafe in der im Anhang 1
angegebenen Höhe verwirkt.
16.3 Zusätzliche Gebühren oder Kosten, wie sie unter § 8 dieser Bedingungen angeführt sind, werden dem
Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern sie zu diesem Zeitpunkt bereits berechnet
werden können.
16.4 Falls weitere Kosten entstanden sind, z.B. durch Verkehrsstrafen oder durch Fahrzeugschäden, die
bei oder nach Rückgabe festgestellt werden, und dem Mieter zuzurechnen sind, wird der Vermieter dem
Mieter in diesem Fall diese Kosten sowie eventuelle Vertragsstrafen gemäß Anlage 1 dieser Bedingungen
zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgeben, nämlich nachdem der Vermieter von diesen Kosten Kenntnis
erlangt bzw. deren Höhe ermittelt hat.
16.5 Der Mieter erhält die Endabrechnung auf elektronischem Weg. Auf Anforderung erhält er die
Endabrechnung in Papierform zugesendet.
16.6 Die Mietzinsforderungen vom Vermieter sowie allfällige sonstige Forderungen aus dem Mietvertrag
inkl. Schadenersatzansprüche sind mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
Der Mieter schuldet dem Vermieter den Ersatz der aus dem Verzug resultierenden Spesen, insbesondere
Mahnspesen gemäß Anlage 1 dieser Bedingungen, außerdem die tarifmäßigen Kosten für
außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung der Forderungen des Vermieters durch ein Inkassobüro
und/oder einen Rechtsanwalt, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu betriebenen Forderung stehen.
§17 Automatische Wegfahrsperre
Der Mieter hat den Anspruch, das Fahrzeug während der Mietzeit und innerhalb des gebuchten
Vertragsgebietes (also innerhalb von Deutschland und nach Maßgabe des § 2 außerhalb von Deutschland)
zu nutzen. Um die berechtigten Interessen des Vermieters zu schützen und im Interesse beider Parteien
Diebstählen entgegenzuwirken, wird in folgenden Fällen eine automatische Wegfahrsperre aktiviert, die
dazu führt, dass das Fahrzeug, nachdem der Motor abgestellt wurde, nicht wieder in Betrieb genommen
werden kann:
- Wenn die gebuchte Mietzeit überschritten wurde;
- wenn offene Forderungen gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis bestehen (die Wegfahrsperre wird
deaktiviert, sobald die Forderungen beglichen sind);
- wenn eine unerlaubte Auslandsfahrt vorliegt, da sich das Fahrzeug außerhalb von Deutschland befindet,
ohne dass dies gem. § 2 zulässig wäre.
§18 SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
Alle Informationen zur Datenverarbeitung findet der Mieter in der Datenschutzinformation unter
www.123-transporter.de/datenschutz .
§19 HAFTUNG DES VERMIETERS
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Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter bzw.
dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Bei
Personenschäden und bei Verletzung vertraglicher Hauptflichten haftet der Vermieter auch bei leichter
Fahrlässigkeit. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt. Der
Vermieter haftet nicht für das mit transportierten Gegenständen verbundene Risiko.
§20 FÄLLIGKEIT der Forderungen des Vermieters
Der Mietpreis (§ 7) ist bei Vertragsschluss fällig. Sonstige Forderungen (etwa Bearbeitungsgebühren oder
Vertragsstrafen) sind bei Rechnungsstellung fällig.
§21 Besondere Regelungen für 123-Pro Kunden
21.1 Verfügt der Mieter über eine gültiges und laufendes 123 Pro-Abonnement, findet § 4 der allgemeinen
Mietbedingungen keine Anwendung.
21.2 Hat der Mieter gemäß § 4 eine Kaution hinterlegt und diese weder innerhalb von 181 Tagen nach
Abschluss der Buchung zurückgefordert noch die Ausstellung eines Gutscheins verlangt, wandelt sich der
Rückzahlungsanspruch des Mieters automatisch in ein 123 Pro-Abonnement mit einer Laufzeit von 2
Jahren, beginnend im Moment der Umwandlung, um. Das Abonnement endet in diesem Fall mit dem
Ende der Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
§22 REGELUNG VON STREITIGKEITEN BEI EINER MIETE
22.1 Textform
Änderungen und Ergänzungen zum Mietvertrag bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Textform (z.B. EMail), sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn Mieter
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, sofern er nicht Verbraucher im
Sinne des § 13 BGB ist, dass die Mitarbeiter des Vermieters nicht berechtigt sind, mündliche
Nebenabreden zu diesem Vertrag zu schließen; § 13 bleibt unberührt.
22.2 Gerichtsstand
Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO oder hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland und ist nicht Verbraucher im Sinne der Art. 17 ff. Brüssel Ia-VO, ist alleiniger Gerichtsstand
Deggendorf. In den übrigen Fällen gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften.
22.3 Kundenbetreuung
Der Mieter kann die Kundenbetreuung wie folgt erreichen:
123 Shared Mobility Germany GmbH, Scheiblerstraße 1A, 94447 Plattling
E-Mail: support@123-transporter.de
22.4 Aufrechnung von Forderungen des Mieters
Stand: 28. März 2025 Seite 22 von 25
123-Transporter
Der Mieter verzichtet ausdrücklich darauf, gegen Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag
aufzurechnen. Wenn der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gilt dies nicht für den Fall der
Zahlungsunfähigkeit des Vermieters bzw. hinsichtlich jener Gegenforderungen, die im rechtlichen
Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Mieters stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom
Vermieter anerkannt worden sind.
Stand: 28. März 2025 Seite 23 von 25
123-Transporter
Anhang 1
Sonstige Tarife und Gebühren
Kosten pro Zusatzfahrer pro Tag - inkl. 19% Ust. 9,00 €
Option “Kautionsverzicht” - inkl. 19% Ust. 149,00 €
Bearbeitungsgebühr für das Wiederbeschaffen im Fahrzeug verbliebener Gegenstände (Punkt
15.1.8) - inkl. 19% Ust.
30,00 €
Bearbeitungsgebühr für das Bearbeiten und für die Verauslagung von Kosten für
Verkehrsstrafen, die im Ausland begangen werden (Punkt 8.10) - inkl. 19% Ust.
100,00 €
Schadensersatz und Vertragsstrafen
Vertragsstrafe bei Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel und/oder Fahrzeugpapiere,
zzgl. Kosten für Ersatzschlüssel - inkl. 0% Ust.
120,00 €
Schadensersatz für Wertminderung durch eine Nutzung, die in Art oder Maß erheblich über
das Vertragsgemäße hinausgeht und zu einer erheblichen und nachhaltigen Verschmutzung
oder Geruchsbelastung führt, zzgl. Kosten für Sonderreinigung nach Bedarf (Punkt 8.4) - inkl.
0% Ust.
345,00 €
Vertragsstrafe für das Befördern von Menschen im Laderaum 345,00 €
Vertragsstrafe für entstandene Verkehrsstrafen (Punkt 8.1, ohne Lenkererhebung) - inkl. 0%
Ust.
50,00 €
Vertragsstrafe für entstandene Verkehrsstrafen (Punkt 8.1, bei Erforderlichkeit einer
Lenkererhebung) - inkl. 0% USt.
60,00 €
Vertragsstrafe für Fahrt in gesperrte Staaten (Punkt 2.3) - inkl. 0 % USt 795,00 €
Vertragsstrafe bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges (Punkt 15.2) pro angefangene 24h -
inkl. 0% USt
120,00 €
Vertragsstrafe für nicht gemeldete Schäden, die am Transporter während der Mietzeit
entstanden sind (Punkt 15.1.7)
250,00 €
Vertragsstrafe jeweils für die schuldhafte Beschädigung des Mietobjekts, der schuldhaften
Beschädigung von Sachen Dritter oder der schuldhaften Verletzung sonstiger Rechtsgüter
oder rechtlich geschützter Interessen Dritter - inkl. 0 % USt (Punkt 8.3)
250,00 €
Vertragsstrafe für nicht gemeldete Schäden, die der Mieter/Fahrer während der Mietzeit
einer anderen Person zugefügt oder am Eigentum anderer verursacht hat oder die nicht
rechtzeitige Einreichung der diesbezüglich erforderlichen Unterlagen (Punkt 15.1.9)
250,00 €
Vertragsstrafe für die fehlende Dokumentation des Fahrzeugzustands zu Beginn und oder am
Ende des Mietverhältnisses (Punkt 15.1.10)
250,00 €
Vertragsstrafe für die Anfertigung der Fotos entgegen den Vorgaben des Vermieters in der
123 Transporter-App (Punkt 15.1.11)
250,00 €
Vertragsstrafe für die unterlassene Rücksendung des wahrheitsgemäß ausgefüllten, vom
Vermieter zugesandten Unfallberichts (Punkt 15.1.12)
99,00 €
Vertragsstrafe für das Stornieren oder Widerrufen von auf berechtigten Forderungen aus
dem Mietvertrag beruhenden Abbuchungen beim Zahlungsdienstleister (Punkt 16.2)
9,70 €
Stand: 28. März 2025 Seite 24 von 25
123-Transporter
Vertragsstrafe für das Lenken des Fahrzeugs durch unberechtigte Dritte (Punkt 8.6) - inkl. 0%
Ust.
95,00 €
Vertragsstrafe für Rauchen im Fahrzeug (Punkt 6.1.8) - inkl. 0% Ust. 295,00 €
Vertragsstrafe für Fahrzeugrückgabe mit fehlendem Treibstoff zzgl. Kosten für den Treibstoff -
inkl. 0% Ust.
30,00 €
Vertragsstrafe für Überladen des Fahrzeuges (Punkt 6.1.4) - inkl. 0% Ust. 195,00 €
Stand: 28. März 2025 Seite 25 von 25
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